Staatsanwaltschaft Hildesheim
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die
Rechtskraft der Einziehungsanordnung vom 03.08.2021
51 Js 32554/19 VRs – 10.03.2023
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Hildesheim wegen Raubes (Az. 105 Ls 51 Js 32554/19) gegen B. Meyer, geb. am 30.12.1992. Diese ist rechtskräftig seit dem 25.03.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Durch Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Hildesheim vom 09.10.2019 (Az.: 105 Ls 24 Js 15394/19) ist der/dem Tatverletzten ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe von 20,00 € entstanden, den sie/er unter dem Az. 51 Js 32554/19 bei der Staatsanwaltschaft Hildesheim geltend machen kann.
Der Einziehungsanordnung des einbezogenen Verfahrens lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am Abend des 04.04.2019 gegen 21.20 Uhr hielt sich der Zeuge Wa. gemeinsam mit dem Zeugen Wi. in der Wohnung der Zeugin D. in der Alfelder Straße in Hildesheim auf. Wie bereits im Vorfeld verabredet, meldete sich nun der Angeschuldigte beim Zeugen Wa., um diesem mitzuteilen, dass er, der Angeschuldigte, nun seine Hilfe beim Transport zweier Schränke benötige. In der Folge verließ der Zeuge Wa. mit dem Zeugen Wi. die Wohnung und traf an der Haustür auf den wartenden Angeschuldigten. Nun gingen die Beteiligten zunächst Richtung Johannisstraße.
Auf dem Weg sprachen sie zwei derzeit unbekannte männliche Personen an und baten diese um Feuer, um eine Zigarette zu rauchen. Anschließend folgten diese zwei Personen – nach vorausgegangener Absprache mit dem Angeschuldigten – der 3er Gruppe in einigem Abstand.
1. Währenddessen händigte der Zeuge Wi. auf Nachfrage sein Handy an den Angeschuldigten aus, der sodann kurzzeitig telefonierte. Auf die anschließende Aufforderung des Zeugen Wi., das Handy wieder zurückzugeben, erklärte der Angeschuldigte „Das ist jetzt meins“. Zu diesem Zeitpunkt waren die zwei unbekannten männlichen Personen wieder an die Gruppe herangetreten. Einer von ihnen forderte nun den Zeugen Wi. auf „Und jetzt verpiss dich“. Aus Angst entfernte sich der Zeuge Wi.
2. Nun versetzte der Angeschuldigte dem Zeugen Wa. ohne vorherige Ansprache eine schmerzhafte Ohrfeige, um den Zeugen einzuschüchtern und dessen geplante körperliche Durchsuchung nach Wertgegenständen ohne Gegenwehr zu ermöglichen. Der Angeschuldigte zog den Zeugen nun in Anwesenheit der zwei männlichen Personen am Ärmel in Richtung Friedhof. Anschließend durchsuchten der Angeschuldigte und einer seiner Begleiter die Kleidung und Bauchtasche des Zeugen. Der Angeschuldigte nahm dem Zeugen – plangemäß – seine silberne Kette und sein silbernes Armband ab, um dieses später – wie von vornherein geplant – gewinnbringend zu verwerten. Aus Angst vor weiteren Schlägen duldete der Zeuge die Wegnahme. Anschließend forderte der Angeschuldigte vom Zeugen die Herausgabe seines Handys. Als dieser erklärte, er führe das Handy nicht bei sich, forderte der Angeschuldigte ihn auf, das Handy zu holen. Der Angeschuldigte beabsichtigte auch hier, das Handy nach Aushändigung gewinnbringend für sich zu verwerten. Er drohte dem Zeugen „Wenn du mir das Handy nicht gibst, kriege ich dich und breche dir die Knochen“. Der Zeuge Wa. nahm diese Drohung vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Schläge und der Begleitung des Angeschuldigten sehr ernst. In der Folge begab sich der Zeuge zurück zur Wohnung der Zeugin D., um sein Handy herauszugeben. Der Angeschuldigte begleitete ihn bis zur Hauseingangstür. An der Wohnungstür angekommen, öffnete ihm der Zeuge Wi. die Tür. Er erkannte, dass sein Freund Wa. vom Angeschuldigten unter Druck gesetzt wurde und zog diesen in die Wohnung. Anschließend verständigte die Zeugin D. die Polizei.
Der Beschuldigte erkannte vor dem Wohnhaus wartend, dass er dem Zeugen heute nicht mehr sein Handy würde abnehmen können, und entfernte sich. Das Handy erhielt der Wi. zwischenzeitlich zurück
Der Angeschuldigte hat durch die ihm zur Last gelegten Taten Gegenstände (Schmuck) erlangt.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO). |
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Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
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Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
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In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO). |
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Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört. |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Piekny
Rechtspflegerin