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Staatsanwaltschaft Bremen

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Bremen

Az.: 692 Js 7165/​22

Die Staatsanwaltschaft Bremen führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Ramiza M., die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 15.07.2022, rechtskräftig seit dem 16.08.2022, Az: 692 Js 7165/​22, wegen Diebstahls verurteilt wurde. Als die Verurteilte wegen des Diebesguts durchsucht wurde, wurde in einem mitgeführten Trolli diverse Kleidungsstücke gefunden, welche sichergestellt wurden.

Nach den vom Gericht getroffenen Ermittlungen ist der/​den Geschädigten aus der von der Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was die Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um der Verurteilten das durch die Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände angeordnet:

1.

BH, Cover

2.

BH, Infinity

3.

Unterhose, Cover

Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert bis 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu erklären, ob Sie Ihren Anspruch anmelden.

Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzendede Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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