Staatsanwaltschaft Itzehoe
318 Js 21426/20 V37
Strafvollstreckungsverfahren gegen Tim Gering, geb. am 20.10.1993
Benachrichtigung der Verletzten
über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)
Der oben Genannte ist am 31.03.2021 durch das Landgericht Flensburg – V KLs 318 Js 21426/20 – wegen Computerbetrugs verurteilt worden. Die Entscheidung ist seit dem 08.04.2021 rechtskräftig. Die Entscheidung des Amtsgerichts Schleswig vom 12.08.2020, Az.: 51 Ds 115 Js 23326/17, wurde einbezogen.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist mehreren Geschädigten aus den von den Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was die Verurteilten zu Unrecht erlangt haben.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 257.148,40 € angeordnet.
Die Taten wurden in der Zeit von Dezember 2019 bis August 2020 begangen.
Zur Sicherung dieses Betrages wurden bislang Vermögenswerte in Höhe von 99.081,59 € gesichert.
Tatverletzt sind:
– Förde Sparkasse, Lorentzendamm 28-30, 24103 Kiel
– Sparkasse Passau, Nikolastraße 1, 94032 Passau
– Sparkasse Leverkusen, Hitdorfer Straße 200a, 51371 Leverkusen
– Sparkasse Soest, Puppenstraße 7-9, 59494 Soest
– Sparkasse Mainfranken Würzburg, Wittelsbacherstraße 3, 97074 Würzburg
– Sparkasse Mainfranken Würzburg, Hofstraße 9, 97070 Würzburg
– Sparkasse Duisburg, Königstraße 23-25, 47051 Duisburg
– Ostseesparkasse Rostock, Bertolt-Brecht-Straße 17a, 18106 Rostock
– Sparkasse Elmshorn, Königstraße 21, 25335 Elmshorn
– Sparkasse Lippstadt, Spielplatzstraße 10, 59555 Lippstadt
– Kreissparkasse Euskirchen, Kirchstraße 11-13, 53879 Euskirchen
– Sparkasse Märkisches Sauerland, Papenhausenstraße 15, 58706 Menden
– Stadtsparkasse Wuppertal, Hainstraße 35, 42109 Wuppertal
– Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert, Gerresheimer Straße 204, 40721 Hilden
– Sparkasse Niederbayern, Theresienplatz 12/24, 94315 Straubing
– Sparkasse Miltenberg-Obernburg, Am Dreispitz 4, 97909 Stadtprozelten
– Kreissparkasse Ostalb, Rathausgasse 15, 73457 Essingen
– Sparkasse Rastatt-Gernsbach, Kaiserstraße 37, 76437 Rastatt
– Sparkasse Bremen, Am Brill 1-3, 28195 Bremen
– Stadtsparkasse Delbrück, Lange Straße 17, 33129 Delbrück
– Kreissparkasse Heidenheim, Schnaitheimer Straße 12, 89520 Heidenheim an der Brenz
– Sparkasse Neubrandenburg-Demmin, Platanenstraße 11, 17033 Neubrandenburg / Sparkasse Neubrandenburg-Demmin, Kranichstraße 7, 17034 Neubrandenburg
– Sparkasse Fürth, Maxstraße 32, 90762 Fürth
– Sparkasse Paderborn-Detmold, Hathumarstraße 15-19, 33098 Paderborn
– Nassauische Sparkasse, Rheinstraße 42-46, 65185 Wiesbaden / Nassauische Sparkasse, Taunusstraße 3, 61267 Neu-Anspach
– Kreissparkasse Mayen, Bahnhofstraße 48 (/58), 56626 Andernach
– Förde Sparkasse, Lorentzendamm 28-30, 24103 Kiel / Förde Sparkasse, Knüll 6, 24217 Schönberg (Holstein)
– Sparkasse Pfaffenhofen, Sparkassenplatz 11, 85276 Pfaffenhofen an der Ilm
– Sparkasse Heidelberg, Kurfürstenanlage 10-12, 69115 Heidelberg
– Bezirkssparkasse Reichenau, Abt-Berno-Straße 1, 78479 Reichenau
– Sparkasse Mittelholstein, Große Mühlenstraße 5, 24589 Nortorf
– Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau, Kaiser-Joseph-Straße 186-190, 79098 Freiburg im Breisgau
– Sparkasse Lüneburg, Uelzener Straße 27, 21406 Melbeck
– Sparkasse Nürnberg, Lorenzer Platz 12, 90402 Nürnberg
– Fördesparkasse Kiel, Westring 380, 24118 Kiel
– Rhön-Rennsteig-Sparkasse, Leipziger Straße 4, 98617 Meiningen
– Sparkasse Münsterland Ost, Weseler Straße 230, 48151 Münster
– Ostsee Sparkasse Rostock, Bahnhofsplatz 2, 18292 Krakow am See
– Sparkasse Koblenz, Bahnhofstraße 11, 56068 Koblenz
– Sparkasse Wuppertal, Sonnborner Straße 25, 42327 Wuppertal
– Sparkasse Berchtesgadener Land, Slazstraße 1, 83404 Ainring
– Sparkasse Dachau, Schleißheimer Straße 77, 85221 Dachau
– Sparkasse Allgäu, Residenzplatz 23, 87435 Kempten
– Sparkasse im Landkreis Cham, Further Straße 1, 93413 Cham
– Sparkasse Lüneburg, An der Münze 4-6, 21335 Lüneburg
– Vereinigte Sparkassen Eschenbach, Sparkassenplatz 1, 92660 Neustadt a. d. Waldnaab
– Sparkasse Paderborn-Dortmund, Hathumarstraße 15-19, 33098 Paderborn
– Sparkasse Südholstein, Kieler Straße 1, 24534 Neumünster
– Sparkasse Neckartal-Odenwald, Hauptstraße 5, 74821 Mosbach
– Sparkasse Gießen, Johannesstraße 3, 35390 Gießen
– Sparkasse Mecklenburg-Schwerin, Marienplatz 9, 19053 Schwerin
– Kreissparkasse München Starnberg, Sendlinger-Tor-Platz 1, 80336 München
– Kreissparkasse Verden, Ostertorstraße 16, 27283 Verden
– Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam, Nansenstraße 25, 14471 Potsdam
– Media Markt E-Business GmbH, Wankelstraße 5, 85053 Ingolstadt
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf.
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie diese Benachrichtigung bitte an die Versicherung bzw. den Erwerber des Anspruchs weiter.
Ohlrogge, Rechtspflegerin
Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf |
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Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO). |
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Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
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Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO). |
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Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört. |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.