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Staatsanwaltschaft Schwerin

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Schwerin

181 Js 10650/​21

An unbekannte/​n Geschädigte/​n

Strafvollstreckungsverfahren gegen Mathias Tschernjawski

Mitteilung an Verletzte § 459 i Abs. 1 StPO

Delikt: Unterschlagung

Anlage
Hinweisschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren,

in oben genanntem Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Schwerin ist dem/​ der Geschädigten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wismar vom 23.04.2021 – 6 Cs 253/​21 – nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Handys iPhone 8 entstanden.

Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des sichergestellten iPhone 8, Typ: A2097, IMEI-Nr.: 35721209615876 (ohne SIM-Karte), Asservatennummer: 1326/​21 angeordnet.

Am 10.10.2020 gegen 20:00 Uhr fand der Verurteilte auf dem Bahnhofsvorplatz in Bad Kleinen ein iPhone 8 mit der IMEI 35721209615876 und behielt es für sich.

Bislang ist der/​die Geschädigte unbekannt, sodass keine Zustellung erfolgen kann.

Diese Mitteilung erfolgt, um der/​dem Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre/​seine Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Schwerin geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie/​er ihre/​seine Rechte bereits anderweitig durchgesetzt hat/​durchsetzen wird und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Schwerin muss die/​der Geschädigte ihre/​seine Ansprüche binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier anmelden.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Macht die/​der Geschädigte ihre/​ seine Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Schwerin, den 24.05.2022

Hommel, Rechtspflegerin

Hinweise zum weiteren Verfahrensgang

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anpruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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