Staatsanwaltschaft Stuttgart
192 AR RVA 454/21
Durch das Amtsgericht Schorndorf ist am 31.05.2021 ein Urteil ergangen, welches seit dem 08.06.2021 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Bejan Habaschzada wurde dabei die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.604,50 € angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der o. g. Verurteilte verkaufte in der Zeit vom 13.06.2020 bis 02.12.2020 in 30 Fällen über Ebay-Kleinanzeigen Sportschuhe der Marke Adidas (Ultra Boost, Yeezy Boot und Nmd R1) sowie Stiefeletten der Marke Dr. Martens zu unterschiedlichen Preisen zwischen 50 € und 120 €. Die Käufer überwiesen per PayPal Freunde oder auf das Bankkonto des Verurteilten.
Dabei handelt es sich um folgende Fälle:
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13.06.2020 112 € I. Medjedovic, Haßfurt |
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25.06.2020 75 € M. Seemann, Cottbus |
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25.06.2020 120 € B. Barnett, Lemgo |
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25.06.2020 65 € K. Zepf, Frankfurt am Main |
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26.06.2020 70 € E. Genc, Detmold |
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30.06.2020 320 € P. Möller, Bottrop |
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01.07.2020 85 € M. Maier, Sonnenbühl |
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01.07.2020 60 € E. Trtovac, Mainz |
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10.07.2020 60 € D. Langenfeld, Wiesbaden |
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25.07.2020 100 € F. Hering, Münchweiler a. d. Rodalb |
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29.07.2020 100 € R. Alkaed, Oberkirchen |
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01.09.2020 50 € E. Cuni, Wolfersdorf |
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10.09.2020 69,50 € C. Grund, Hamburg |
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14.09.2020 75 € O. Sönmez, Schwabach |
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14.09.2020 80 € G. Galambfalvi, Straubing |
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16.09.2020 65 € S. Schneider, Ostelsheim |
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20.09.2020 260 €M. Lichy, Lehrte |
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22.09.2020 B. Sulima, Nürnberg |
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24.09.2020 75 € A. Brauner, Hof |
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24.09.2020 75 € M. Leißing, Telgte |
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27.09.2020 85 € D. Friedrich, Emmendingen |
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28.09.2020 80 € K. Rodewald, Asendorf |
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28.09.2020 80 € M. Dantonello, München |
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29.09.2020 120 € I. Delic, Hausach |
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29.09.2020 135 € M. Petruzzelli, Augsburg |
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29.09.2020 85 € E. Wiedemann, Tettnang |
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29.09.2020 85 € K. Sträter, Schloß Holte-Stukenbrock |
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06.10.2020 78 € B. Dohmen, Düsseldorf |
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07.10.2020 75 € M. Jilke, Haßfurt |
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02.12.2020 90 € P. Fries, Ingoldstadt |
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 454/21 schriftlich in Verbindung setzen.