Staatsanwaltschaft Traunstein
291 VRs 45296/21 VA – 06.04.2022
An den oder die
Betroffene(n)/Geschädigte(n)
Vollstreckungsverfahren | gegen | Krasniqi Ilir |
wegen | Diebstahls |
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit rechtskräftiger Entscheidung des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 08.02.2022, Az.: Cs 291 Js 45296/21 wurde folgender Gegenstand eingezogen:
Armbanduhr – Taucheruhr, Gold, Wert: ca. 280,00 EUR
Halsschmuck – Halskette (unbesetzt), Gold
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis wurden die o. g. Gegenstände am 01.10.2021 um 19.45 Uhr bei der Durchsuchung der Person Krasniqi in einer Zigarettenschachtel gefunden.
Für diese Gegenstände konnten keine Eigentumsnachweise seitens des Verurteilten erbracht werden.
Es besteht die Vermutung, dass diese aus einem Diebstahl zum Nachteil einer unbekannten Person entstammen.
Die o. g. Gegenstände wurden bereits gesichert.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihr Recht auf Herausgabe geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei, § 459j Abs. 1 StPO.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes, § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Anlagen:
Merkblatt
Rückantwortschreiben
Merkblatt
Anspruch auf Herausgabe nach § 459h StPO
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In diesem Verfahren wurde ein Gegenstand eingezogen, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Herausgabe erwachsen ist, § 459h Abs. 1 Satz 2 StPO. Eine etwaige Herausgabe kann nur stattfinden, wenn der eingezogene Gegenstand durch die Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden kann. |
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Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z. B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z. B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). |
Allgemeine Hinweise zu eingezogenen Gegenständen, soweit sie durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt/beigetrieben wurden
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Eine Gewähr für den allgemeinen Zustand der durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten/beigetriebenen Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ansprüche des Verletzten aufgrund Wertverlusts bestehen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht. |
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Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden. |
Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.
Antwortschreiben
Absender: | ______________, den ______________ |
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An die
Staatsanwaltschaft Traunstein
Herzog-Otto-Straße 1
83278 Traunstein
Aktenzeichen 291 VRs 45296/21 VA
Verfahren gegen Krasniqi Ilir
Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO vom
□ | Ich mache meinen Anspruch auf Herausgabe des folgenden Gegenstandes geltend: |
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□ | Ich habe folgenden Gegenstand von der o. g. Person am __________ (bitte Datum einfügen) zurückerhalten: |
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□ | Ich verzichte auf die Herausgabe des folgenden Gegenstandes: |
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□ | Sonstige Angaben (z. B. zwischenzeitlich erfolgte Entschädigung durch eine Versicherung u. ä.) |
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(Ort, Datum) | (Unterschrift) |