Landgericht Hamburg
Az.: 318 OH 1/21
Beschluss
In der Sache
Der vom Hanseatischen Oberlandesgericht nach § 2 KapMuG zu bestimmende Musterkläger
– Antragsteller –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bender & Pfitzmann Partnerschaftsgesellschaft mbB, Neuer Zollhof 1, 40221 Düsseldorf
gegen
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Wölbern Treuhand GmbH i.L., vertreten durch d. Liquidator Oliver Scharenberg, Königstraße 28, 22767 Hamburg
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2) |
IFH Geschäftsführung für Holland GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Königstraße 28, 22767 Hamburg
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3) |
Sparkasse Düsseldorf, vertreten durch d. Vorstand, Berliner Allee 33, 40212 Düsseldorf
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4) |
Sparkasse Saarbrücken, vertreten durch d. Vorstand, Neumarkt 17, 66117 Saarbrücken
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5) |
Baden-Württembergische Bank, vertreten durch d. Vorstand, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart
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6) |
Volksbank Kleverland eG, vertreten durch d. Vorstand, Minoritenstraße 2, 47533 Kleve
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Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Pöllath + Partners, Potsdamer Platz 5, 10785 Berlin
Prozessbevollmächtigte zu 3:
Rechtsanwälte CHK Carl, Heinrich, Knoche & Partner, Feldstraße 11a, 40479 Düsseldorf
Prozessbevollmächtigter zu 4:
Rechtsanwalt Georg Rohleder, Forbacher Straße 10a, 66117 Saarbrücken
Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte Seibert, Link, Rotebühlplatz 19, 70178 Stuttgart
Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte Streitbörger PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm
beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 18 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Gravesande-Lewis, den Richter am Landgericht Serra-Kleineidam und den Richter am Landgericht Finke am 08.04.2021:
I.
Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG folgende Feststellungsziele vorgelegt:
Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages:
Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt über die Beteiligung an der Siebzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG in der Fassung vom 20.09.2010 (nachfolgend „Emissionsprospekt“) in wesentlichen Teilen unrichtig und damit insgesamt irreführend und unvollständig ist, nämlich
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II.
Lebenssachverhalt:
Die Antragsteller der diesem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegner auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch.
Sie beteiligten sich an dem geschlossenen Fonds „Siebzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG“ (nachfolgend: Fondsgesellschaft) und zeichneten mittelbare Beteiligungen an der Fondsgesellschaft. Grundlage des Beteiligungsangebotes war der Emissionsprospekt vom 20.09.2010. Antragsgegner sind die Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft sowie beratende Banken. Die Antragsteller machen geltend, dass der Emissionsprospekt in mehrfacher Hinsicht unrichtig, unvollständig und irreführend sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der gleichlautenden Musterverfahrensanträge Bezug genommen.
III.
Dieser Vorlagebeschluss und das Datum seiner Veröffentlichung sind gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
Gründe:
1. Das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 18 – ist als Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde, gemäß § 6 Abs. 2 KapMuG für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss zuständig. Der erste der bekannt gemachten Musterverfahrensanträge wurde in dem Verfahren 318 O 429/19 gestellt.
2. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Hanseatische Oberlandesgericht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG liegen vor. Es sind ausweislich des Klageregisters nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses mindestens 12 weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Hierbei handelt es sich um folgende Verfahren:
Landgericht Hamburg 318 O 429/19 (zuerst anhängiger Musterverfahrensantrag, Faxeingang 25.05.2020, 14:55 Uhr) |
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Landgericht Hamburg 318 O 422/19 |
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Landgericht Hamburg 328 O 372/19 |
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Landgericht Hamburg 328 O 394/19 |
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Landgericht Hamburg 328 O 401/19 |
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Landgericht Hamburg 328 O 402/19 |
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Landgericht Hamburg 328 O 413/19 |
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Landgericht Hamburg 328 O 415/19 |
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Landgericht Hamburg 328 O 417/19 |
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Landgericht Hamburg 328 O 303/20 |
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Landgericht Hamburg 330 O 285/19 |
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Landgericht Hamburg 330 O 4/20 |
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Landgericht Kleve 4 O 366/19 |
3. Die Musterverfahrensanträge sind in ihren Feststellungszielen statthaft, denn die geltend gemachten Anträge fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG. Es werden vorliegend Schadensersatzansprüche wegen Verwendung falscher oder irreführender öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG musterverfahrensfähig sind. Bei den Angaben aus dem Emissionsprospekt Siebzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG handelt es sich um eine öffentliche Kapitalmarktinformation i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 2 KapMuG.
Etwas anderes folgt auch nicht aus den Entscheidungen des BGH vom 30.04.2019 (XI ZB 13/18 und XI ZB 15/18). Dass der von den Antragstellern der Musterverfahrensanträge jeweils geltend gemachte Anspruch deshalb nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann, weil der Prospekt nicht rechtzeitig vor der jeweiligen Zeichnung vorlag und damit nicht als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet wurde (so jetzt BGH, a.a.O.), steht jedenfalls nicht fest. Eine (erneute) Prüfung der Zulässigkeit der bereits von verschiedenen Prozessgerichten bekannt gemachten Anträge durch die Kammer ist nicht veranlasst. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung, ob ein Musterverfahrensantrag statthaft und auch sonst zulässig ist, ohne weitere Überprüfungsmöglichkeit dem jeweiligen Prozessgericht überlassen, das vor der Veröffentlichung die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrages zu prüfen hat. Das ist in diesem Stadium des Verfahrens hinzunehmen, da gegen erstinstanzliche Aussetzungsentscheidungen eine zeitlich versetzte Rechtsschutzmöglichkeit besteht (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 30.04.2019, Az.: XI ZB 1/17, Rn. 15, zitiert nach juris).
4. Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG.
Gravesande-Lewis | Serra-Kleineidam | Finke |
Vorsitzende Richterin am Landgericht |
Richter am Landgericht |
Richter am Landgericht |