Es gibt viele Eintragungen zu diesem Vorgang im Bundesanzeiger, einem öffentlich für jedermann zugänglichen Register, aus dem man natürlich auch Informationen übernehmen darf.
Genau das haben wir zu dem genannten Thema „Börsebius“ getan. Das gefällt der Rechtsanwaltskanzlei Gerlach & Partner nicht.
Mit Verlaub, das ist uns „wurscht“, damit müssen ihre Mandanten bitte leben, denn wie von der Kanzlei nicht bestritten, sind unsere Einträge wohl rechtlich nicht zu beanstanden. Prima, wenn wir dann auch indirekt einmal „gelobt“ werden. Begründen, warum man die Einträge gelöscht haben will, tut man das dann wie folgt:
Wie erläutert sind im Gegensatz hierzu für unsere Mandanten diese Veröffentlichung mit einer andauernden Rufschädigung verbunden, da die genannten Verfahren den Anschein erwecken, die geltend gemachten Ansprüche seien berechtigt oder würden zumindest noch verhandelt. Beides ist ja bekanntlich nicht der Fall. Die Veröffentlichung noch dazu auf der Seite www.diebewertung.de erfolgt aufgrund der eindeutigen Hervorhebung des Wortes „Diebe“ mit einer sicherlich auch gewollten sehr eindeutigen negativen und vorverurteilenden Tendenz.
Zitat Ende
Nun, verehrte Kanzlei Gerlach & Partner, Ihnen sollte aufgefallen sein, dass der Name „diebewertung“ in schwarz-rot-gold geschrieben wurde, um unsere „Herkunft aus Deutschland“ klar zu machen.
Zudem scheinen sie doch, wenn sie ehrlich sind, möglicherweise kein Problem mit unserer Eintragung bzw. Namen zu haben, sondern eher mit der guten Auffindbarkeit innerhalb der Suchmaschine. Mit Verlaub, leider ist mein Nachname nicht Google, glauben Sie mir, auch ich bedauere das sehr, aber die Positionierung im Suchergebnis kann ich nicht beeinflussen.
Nun werden wir uns mit der Kanzlei sicherlich vor Gericht treffen müssen, denn natürlich löschen wir die veröffentlichten Beiträge nicht, es sei denn, ein Gericht weist uns dazu an. Ob das aber jemals geschehen wird, das wissen wir nicht.
Lassen Sie mich einmal persönlich anmerken, es gibt wohl kaum ein Unternehmen, das es mit Freude erfüllt, auf unserer Plattform benannt zu werden. Würde es danach gehen, dass einem dieser Eintrag nicht gefällt, könnte ich sicherlich alle Artikel löschen. Sie werden Verständnis dafür haben, dass dies sicherlich nicht passieren wird.
Oberlandesgericht KölnBeschlussIn dem Musterverfahrendes Herrn Dr. Jens Wessel, Hortensienstraße 12, 12203 Berlin, Musterklägers,– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte TILP, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt – gegen
Musterbeklagte,– Prozessbevollmächtigte zu 1, 3 und 4: Rechtsanwälte Gerlach & Partner, Willy-Brandt-Allee 18, 53113 Bonn – – Prozessbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwälte Schulz, Noack, Bärwinkel, Baumwall 7, 20459 Hamburg – hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hake, die Richterin am Oberlandesgericht Ahlmann und den Richter am Landgericht Dr. Binder
Gründe:Nach Einleitung des Musterverfahrens haben der Musterkläger sowie sämtliche Kläger der übrigen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren ihre Klage im Ausgangsverfahren zurückgenommen. Auch wenn gemäß § 13 Abs. 3 KapMuG die Klagerücknahme eines Beigeladenen auf den Fortgang des Musterverfahrens grundsätzlich keinen Einfluss hat, ist in einem solchen Fall das Musterverfahren beendet. Dies ist in entsprechender Anwendung § 13 Abs. 5 S. 2 KapMuG durch – deklaratorischen – Beschluss festzustellen (Vorwerk/Wolf/Kotschy, KapMuG, 2. Aufl. 2020, § 13 Rdn. 6; KK-KapMuG/Vollkommer, § 13 Rdn. 10). Darüber hinaus haben die Prozessbevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten erklärt, es bestehe kein Interesse an einer Fortsetzung des Musterverfahrens (§ 13 Abs. 5 KapMuG). Auch die so begründete Beendigung des Musterverfahrens ist durch Beschluss festzustellen (§ 13 Abs. 5 S. 2 KapMuG). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 16 Abs. 2 KapMuG).
Dr. Hake Ahlmann Dr. Binder |
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