Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder, sowie deren sozialen und kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. (2) Gegenstände des Unternehmens sind:
a) Die Genossenschaft führt Unternehmensberatung, jedoch keine Steuer- und Rechtsberatung durch. b) Die Vermögensverwaltung des eigenen Vermögens c) Die Förderung der kulturellen Belange der Mitglieder im Rahmen der Geschicks- und Ahnenforschung und zur Erforschung von natürlichen Lebensforen und alternativmedizinischen Heilungsmethoden der Ureinwohner in nativen Lebensformen in Südamerika, Afrika, Asien und Australien. (3) Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen und andere Unternehmen gründen oder solche erwerben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. (4) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.