Die Nachrichten über das adcada Gruppe reißen nicht mehr ab. Nach den ersten Warnungen und Abmahnungen, Hausdurchsuchungen sowie einer vor kurzem bekannt gewordenen Bonitätssenkung kommen nun neue hinzu. Wir beginnen mit der Liechtensteiner Finanzmarktaufsicht:
Warnung: ADCADA Investments AG PCC und ADCADA Immobilien AG PCC
Die FMA weist darauf hin, dass zu den von der ADCADA Investments AG PCC, Ruggell, Registernummer FL-0002.600.340-0, und der ADCADA Immobilien AG PCC, Ruggell, Registernummer FL-0002.605.851-4, begebenen Anleihen mit den Namen „ADCADA.healthcare Anleihe 2020“, „adcada.money Hypozins“ und „adcada.money Festzins“ keine Wertpapierprospekte gebilligt wurden. Angebote erfolgen ohne einen gebilligten Wertpapierprospekt durch die Aufsichtsbehörde und damit ohne behördliche Prüfung.
Weitere Informationen zur Billigung von Wertpapierprospekten sind auf der Website der FMA verfügbar. Die FMA weist darauf hin, dass jede Anlage in Wertpapieren mit Risiken verbunden ist. Anleger sollten sich mit den Risiken eingehend auseinandersetzen und sich beraten lassen.
Als nächstes hat die BaFin erneut eine Meldung bezüglich der adcada GmbH und der ADCADA.healthcare GmbH, die ja groß in die Maskenproduktion einsteigen wollte, veröffentlicht:
adcada GmbH: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die adcada GmbH in Deutschland Wertpapiere in Form von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der adcada GmbH kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.
Erst heute hat auch die österreichische Finanzmarktaufsicht eine Warnung zum liechtensteinischen Ableger veröffentlicht:
ADCADA Investments AG PCC
Die FMA kann gemäß § 14 Abs 1 Z 9 KMG 2019 den Umstand bekannt machen, dass ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) weist darauf hin, dass die
ADCADA Investments AG PCC, Industriering 40, 9491 Rugell, Liechtenstein
Registernummer: FL-000.2.600.340-0
Web: https://adcada.healthcare/ (Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.)
E-Mail: investor-relations@adcada.com (Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.)
der Meldepflicht zum Emissionskalender gemäß § 24 KMG 2019 iZm den in Österreich angebotenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen „ADCADA.healthcare Anleihe 2020“ nicht nachgekommen ist.
Laut einer Pressemitteilung soll mittlerweile die Produktion der Masken angelaufen sein. Vier Millionen Euro habe das Unternehmen dafür ausgegeben, die es zuvor von Anlegern eingenommen hatte (Quelle: https://www.kma-online.de/aktuelles/wirtschaft/detail/adcadahealthcare-beginnt-mit-produktion-von-schutzausruestung-a-43296). Unsere diesbezüglichen Fragen hat das Unternehmen nie beantwortet (siehe diesen Artikel).
Adcada, so berichtete es jüngst auch das Handelsblatt, habe die BaFin durch ihren Anwalt abmahnen lassen. „Der Bafin fehle die gesetzliche Grundlage, um diese Information „bei Vorliegen eines bloßen Verdachts“ an die Öffentlichkeit zu tragen, schrieb der Anwalt.“
Sollten Sie zu den Anlegern bei der adcada Gruppe gehören und sich unsicher sein, wie es jetzt weitergeht, melden Sie sich einfach bei der neu gegründeten Interessengemeinschaft ADCADA an. Es wird Zeit, dass sich jemand um Ihr Geld kümmt und es gegebenenfall zurückholt. Die Mitgliedschaft ist kostenfrei. Den Zugang finden Sie hier: https://ig-adcada.diebewertung.de/.
UPDATE 06.07.2020
Die Warnmeldung der FMA Österreich vom 22.05.2020 ist nicht mehr einsehbar. Mithin sind es nur noch 7 Meldungen.