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Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH von Verbraucherzentrale NRW abgemahnt

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Dass die wirtschaftliche Situation der Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) unklar ist, sie ihre Preise extrem erhöht hat und für Rückfragen und Kündigungen kaum zu erreichen sind, haben wir berichtet. Die Verbraucherzentrale NRW hat auf diese Vorwürfe reagiert und die Gesellschaft nun abgemahnt.

So soll für einen Verbraucher in Zülpich (Nordrhein-Westfalen) der Grundpreis beim Strom von 6,23 auf 50,16 Euro im Monat steigen. Der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz liegt ein Schreiben vor, das die Steigerung des Grundpreises von 4 Euro monatlich auf 42 Euro im Monat ankündigt.

Generell haben Kunden bei Preisänderungen ein Sonderkündigungsrecht und sind nicht an die eigentliche Laufzeit ihres Vertrags gebunden. Aber Achtung: Falls Sie kündigen wollen, könnten Sie einen in Aussicht gestellten Bonus verlieren. Der ist oft an Bedingungen geknüpft – zum Beispiel eine bestimmte Laufzeit. Sie sollten sich daher ausrechnen, ob sich ein früherer Anbieterwechsel lohnt. Im Zweifel können Sie sich dazu in Ihrer nächst gelegenen Verbraucherzentrale beraten lassen. Zum Kündigen können Sie unseren kostenlosen Musterbrief nutzen.

Sie können der Erhöhung auch widersprechen, da die ab 01.02.2019 geforderten Preise nach unserer Ansicht nicht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Entwicklung der Kosten angepasst sein dürften.

Preiserhöhung während einer Preisgarantie

Auch eine vereinbarte Preisgarantie hielt das Unternehmen nicht von der Ankündigung einer Erhöhung ab. Haben Sie einen Vertrag mit Preisgarantie, können Sie die Erhöhung zurückweisen und eine Vertragserfüllung zu den alten Tarifbedingungen fordern. Überlegen Sie dennoch, ob Sie zu so einem Zeitpunkt nicht stattdessen Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen und den Vertrag schnell beenden.

Nachdem Verbraucher widersprachen und auf ihre Preisgarantie verwiesen oder fristlos kündigten, verschickte das Unternehmen Briefe an Kunden, in denen es darum bittet, schon vor Ablauf der Preisgarantie einer Erhöhung „freiwillig“ zuzustimmen. Der Knackpunkt: Will der Kunde das nicht, soll er sich offenbar bei BEV melden und der Erhöhung widersprechen.

Wenn Sie durch ein Schreiben der BEV zu einer „einvernehmlichen“ Preiserhöhung aufgefordert werden, hat Ihr Schweigen rechtlich keine Auswirkungen. Aufgrund dessen ist die BEV nach unserer Ansicht nämlich nicht berechtigt, den Abschlag während der Preisgarantie zu erhöhen. Dennoch raten wir Ihnen dazu, auf das Schreiben zu reagieren und

  • auch der einvernehmlichen Preiserhöhung ausdrücklich zu widersprechen sowie
  • das Sepa-Lastschriftmandat zu kündigen, damit es nicht zu ungewollten Abbuchungen von Ihrem Konto kommt.

Schreiben Sie dazu am besten einen Brief mit beiden Hinweisen an

BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH
Nymphenburger Straße 154
80634 München

und schicken Sie ihn per Einschreiben ab.

Haben Sie das Sepa-Mandat mit einem solchen Schreiben an die BEV widerrufen, richten Sie für die Zukunft einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank ein und überweisen auf diese Weise die bestehenden Abschlagszahlungen. Überprüfen Sie regelmäßig Ihr Konto auf ungewollte Abbuchungen. Unberechtigte Lastschriften können Sie bei Ihrer Bank innerhalb von 8 Wochen zurückholen lassen.

Verbraucherzentrale NRW mahnt BEV ab

Weil BEV nicht berechtigt ist, eine ausbleibende Reaktion ihrer Kunden auf das Erhöhungsschreiben als stillschweigende Zustimmung zu deuten, hat die Verbraucherzentrale NRW den Energieversorger per Abmahnung aufgefordert, diese unlautere geschäftliche Handlung zu unterlassen. An unserem Rat, auf jeden Fall der Preiserhöhung während der Preisgarantie zu widersprechen, ändert das aber nichts. „Hat die BEV erst einmal erhöhte Abschläge eingezogen, tragen Verbraucher das Insolvenzrisiko des Unternehmens“, erklärt Energiejuristin Michelle Jahn. In einem solchen Fall wird es erfahrungsgemäß schwierig, zu viel kassiertes Geld zurückzuholen.

BEV verweigert Annahme von Einschreiben

Auch darüber beschweren sich BEV-Kunden bei der Verbraucherzentrale NRW: Das Unternehmen sei per Fax nicht erreichbar und Einschreiben mit Rückschein werden offenbar nicht immer angenommen.

Bei einem Einschreiben mit Rückschein wird das Schreiben persönlich nur gegen Unterschrift übergeben. Wird die Unterschrift und damit die Annahme verweigert, wird das Schreiben zur Abholung hinterlegt. Holt der Adressat das Schreiben bewusst nicht ab, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, liegt eine Annahmeverweigerung vor. Das führt zu einer sogenannten „Zugangsfiktion“, so dass das Schreiben als zugegangen gilt.

Man kann anstelle des Einschreibens mit Rückschein auch das sogenannte Einwurf- Einschreiben wählen. Das Postunternehmen dokumentiert dann, dass das Schreiben in den Briefkasten oder das Postfach eingeworfen wurde. Der Vorteil ist, dass das Schreiben nicht persönlich entgegen genommen werden muss und die Annahme auf diese Weise nicht verweigert werden kann. Bewahren Sie zu Beweiszwecken den Einlieferungsbeleg und den ausgedruckten Auslieferungsbeleg auf. Belege über die Auslieferung finden Sie in der Sendungsverfolgung Ihres Einschreibens.

Die sicherste Methode, den Zugang und den Inhalt der Sendung gerichtsfest zu beweisen, ist eine Zustellung per Gerichtsvollzieher. Diese Zustellung ist jedoch in der Regel die zeitaufwendigste und teuerste von den genannten Zustellungsmöglichkeiten. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher können Sie über den Amtsgerichtsbezirk, in dem der Empfänger ansässig ist, für etwa 13-20 Euro in Auftrag geben.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.nrw/aktuelle-meldungen/energie/energieversorger-bev-preiserhoehung-einbehaltene-guthaben-abmahnung-32540

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