Benachrichtigung über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus Straftaten Verletzten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111e Absatz 3, 4 Stopp)
310 Js 1395/11
Unter dem Aktenzeichen: 310 Js 1395/11 wurde u.a. gegen die Beschuldigten
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Tom Berger, derzeit unbekannten Aufenthaltes, letzte bekannte Anschrift: Avinguda Mas Alba Nr. 1, 08810 Sant Pere de Ribes (Barcelona), Spanien |
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Steffen Lieschke, wohnhaft Heimstättenstraße 57, 07749 Jena |
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Claudio Weyh, wohnhaft Kirchplatz 2, 36404 Vacha |
bei der Staatsanwaltschaft Görlitz ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges (§ 263 StGB) und Handeln ohne Erlaubnis (§ 54 KWG) geführt.
Gegenstand des Verfahrens sind die von den Gesellschaften Sunday Morning Investment Ltd., Mountain Project Management S.L. und Mountain Management Group Ltd. sowie der DS Barcelona Performance S.L. betriebenen Kapitalanlagen, mit denen bei einer Vielzahl von Anlegern Anlagegelder als unbedingt rückzahlbare Einlagen eingeworben wurden, wobei den Anlegern die Sicherheit des eingezahlten Kapitals suggeriert wurde.
In dem vorliegenden Verfahren führte die Staatsanwaltschaft Görlitz neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich Rückgewinnungshilfemaßnahmen zugunsten der durch die Straftaten Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden folgende Arrestbeschlüsse beim Amtsgericht Görlitz erwirkt und folgende Vermögenswerte von der Staatsanwaltschaft Görlitz gemäß §§ 111 b ff StPO in Vollzug der dinglichen Arreste einstweilen gesichert:
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Steffen Lieschke (Arrestbeschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 09.04.2014, Az.: 11 Gs 400/14 in Höhe von 174.554,32 EUR)
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Claudio Weyh (Arrestbeschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 09.04.2014, Az.: 11 Gs 401/14 in Höhe von 167.481,29 EUR) Aufgrund des zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wurde der Arrestbeschluss durch das Amtsgericht Görlitz am 23.10.2014 wieder aufgehoben. |
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Sunday Morning Investment Ltd. (Arrestbeschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 31.07.2012, Az.: 11 Gs 996/12 in Höhe von 1.206.665 EUR) Letzter bekannter Firmensitz: W2 1HR London, 6 London Street, Commerce House 2nd Floor, Großbritannien, vertreten durch Tom Berger. Es besteht ein amtlicher Löschungsvorschlag bezüglich der Gesellschaft. Im Wege der Rechtshilfe mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien konnten in Umsetzung des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Görlitz keine Vermögenswerte der Gesellschaft gesichert werden. |
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Mountain Project Management S.L. (Arrestbeschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 04.12.2012, Az.: 11 Gs 1496/12 in Höhe von 893.627 EUR) Letzter bekannter Firmensitz: 08193 Cerdanyola del Valles (Barcelona), Calle Monntseny No. 15, Spanien, vertreten durch Tom Berger und Steffen Lieschke. Im Wege der Rechtshilfe mit dem Königreich Spanien wurden folgende Vermögenswerte der Gesellschaft gesichert:
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Mountain Management Group Ltd. (Arrestbeschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 04.12.2012, Az.: 11 Gs 1495/12 in Höhe von 1.600.624 EUR) Letzter bekannter Firmensitz: W2 1HR London, 6 London Street, Commerce House 2nd Floor, Großbritannien, vertreten durch Tom Berger. Es besteht ein amtlicher Löschungsvorschlag bezüglich der Gesellschaft. Im Wege der Rechtshilfe mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien konnten in Umsetzung des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Görlitz keine Vermögenswerte der Gesellschaft gesichert werden. |
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Tom Berger (Arrestbeschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 09.04.2014, Az.: 11 Gs 403/14 in Höhe von 219.730,04 EUR) derzeit unbekannten Aufenthaltes, letzte bekannte Anschrift: Avinguda Mas Alba Nr. 1; 08810 Sant Pere de Ribes (Barcelona); Spanien
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DS Barcelona Performance S.L. (Arrestbeschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 06.03.2013, Az.: 11 Gs 283/13 in Höhe von 492.000 EUR) Letzter bekannter Firmensitz: Paseo Don Joan de Borbo Comte 16, 08003 Barcelona (Spanien), vertreten durch Tom Berger Im Wege der Rechtshilfe mit dem Königreich Spanien wurden folgende Vermögenswerte der Gesellschaft gesichert:
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Bezüglich des Beschuldigten Tom Berger wird das Verfahren weiter bei der Staatsanwaltschaft Görlitz unter dem Aktenzeichen 310 Js 24021/15 geführt. In dieses Verfahren sind auch die Vorwürfe gegen Tom Berger in Bezug mit den Geschäften der von ihm vertretenen DS Barcelona Performance S.L. einbezogen.
Hinweise:
Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 3 und 4 StPO sollen den aus den Straftaten Verletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist keine zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahme. Verletzte, welche die eigenständige zivilrechtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche beabsichtigen, haben die entsprechenden Schritte, insbesondere die Erlangung zivilrechtlicher Vollstreckungstitel (Urteile, Vollstreckungsbescheide, Arrestbeschlüsse u.a.) und die Vollstreckung aus diesen Titeln, selbständig in die Wege zu leiten.
Die Staatsanwaltschaft ist nicht berechtigt, zivilrechtliche Ansprüche abzuwickeln, Auszahlungen vorzunehmen oder sonst die gesicherten Werte zu verteilen.
Mit dieser Mitteilung sind keine Hinweise auf die Erfolgsaussichten eigener zivilrechtlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verbunden. Geschädigte müssen selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. Auch obliegt es dem zuständigen Strafgericht – dem Landgericht Görlitz – darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die vorläufig gesicherten Vermögenswerte letztlich dem Zugriff von Verletzten unterliegen. Zudem wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die zivilrechtliche Arrestvollziehung oder Zwangsvollstreckung gemäß § 111g StPO der Zulassung durch das Gericht und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO), bedarf. Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt (§ 111i StPO).
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Beratung / Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten erteilen kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird. Es wird angeregt, erforderlichenfalls einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Ein Rechtsanwalt kann bei der Staatsanwaltschaft Görlitz bzw. dem Landgericht Görlitz unter den Voraussetzungen von § 406e StPO auch Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen.