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Landgericht Nürnberg-Fürth in dem Strafverfahren gegen Horst Kirsten (ehemals GFE)

Mit Beschluss vom 27.02.2014 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in dem Strafverfahren gegen Kirsten Horst u.a., Az. 12 KLs 507 Js 1612/10, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs Folgendes entschieden:

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.11.2010, Gz. 58 Gs 19399 – 19418/10, mit dem in das Gesellschaftsvermögen der SUNLi EWIV (HRA 3539 Amtsgericht Ansbach) der dingliche Arrest angeordnet wurde, bleibt im Umfang von 46.891,60 € für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils gegen den Angeklagten Jürgen Reissig vom 27.02.2014 in der Sache 12 KLs 507 Js 1612/10 aufrechterhalten. Dieses wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in der Sache 12 KLs 507 Js 1612/10 ergangene Urteil vom 27.02.2014 ist seit dem 12.06.2015 rechtskräftig.

2.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.11.2010, Gz. 58 Gs 19399 – 19418/10, in Vollziehung des dinglichen Arrests mit Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.11.2010, Gz. 58 Gs 19646 – 19665/10, sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der SUNLi EWIV, vertreten durch den Angeklagten Jürgen Reissig, gegen die Commerzbank AG, vormals Dresdner Bank AG, als Drittschuldnerin aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, etc) insbesondere aus dem Konto mit der Nummer 906439400 zur Sicherung der den Verletzten erwachsenden zivilrechtlichen Ansprüche zugunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, gepfändet worden sind.

3.

Auf den Auffangrechtserwerb des Staates nach § 111i Abs. 5 StPO und die Möglichkeit der Verletzten, zuvor Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung und Arrestvollziehung durchzusetzen, wird hingewiesen.

Diese Mitteilung erfolgt im Rahmen der Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der durch die Straftaten Verletzten (§ 111i i.V.m. § 111e StPO).

 

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