Strafverfahren gegen Schalbe, Sven
A. |
In dem vorbezeichneten Strafverfahren gegen Sven Schalbe (Gegenstand des Verfahrens: Moneypay Europe) hat das Landgericht München II, 5. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer, am 21.07.2015 zusammen mit dem bislang nicht rechtskräftigen Urteil folgende Beschlüsse verkündet:
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B. |
Nach § 111 i Abs. 3 StPO sind alle möglicherweise Geschädigten auf Folgendes hinzuweisen:
§ 111 i StPO: (…) (5) Mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist [3 Jahre] erwirbt der Staat die nach Absatz 2 bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht
Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt. Zudem sind alle möglicherweise Geschädigten auf die Möglichkeit hinzuweisen, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen. W5 KLs 69 Js 9691/07 |