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Staatsanwaltschaft München II-Verfügung gegen Sven Schalbe

Strafverfahren gegen Schalbe, Sven

A.

In dem vorbezeichneten Strafverfahren gegen Sven Schalbe (Gegenstand des Verfahrens: Moneypay Europe) hat das Landgericht München II, 5. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer, am 21.07.2015 zusammen mit dem bislang nicht rechtskräftigen Urteil folgende Beschlüsse verkündet:

I.
1.

Der mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 22.03.2007, Az. ER II Gs 2809/07, angeordnete und mit Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 27.03.2007, Az. II Gs 2929/07, und vom 28.03.2007, Az. II Gs 3023/07, erweiterte dingliche Arrest wird hinsichtlich der IT-Treuhand GbR, vertreten durch die Gesellschafter Ina Thom, A – Kössen, und Michael Thom (zuletzt wohnhaft: Kolpingring 18, 82041 Oberhaching), vor Umwandlung vom 06.06.2011: IT Treuhandverwaltungs GmbH, c/o Michael Thom, Georg-Aicher-Str. 12–14, 83026 Rosenheim, bis zur Höhe eines Betrages von EUR 2.000.000 für die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten (§ 111 i Abs. 2, Abs. 3 StPO).

2.

Die Pfändung der bestehenden und künftigen Forderungen der IT-Treuhand GbR, vertreten durch die Gesellschafter Ina Thom, A – Kössen, und Michael Thom (zuletzt wohnhaft: Kolpingring 18, 82041 Oberhaching), vor Umwandlung vom 06.06.2011: IT Treuhandverwaltungs GmbH, c/o Michael Thom, Georg-Aicher-Str. 12–14, 83026 Rosenheim gegenüber der Oberbank Linz AG, Zweigniederlassung Bayern, Oskar-von-Miller-Ring 38, 80331 München, insbesondere des Kontos Nr. 10311218.64 auf Grund der Pfändungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft München II vom 23.03.2007 und vom 29.03.2007 bleibt gem. §§ 111 i Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 111 c Abs. 3 StPO für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils vom 21.07.2015 in einer Höhe von EUR 1,2 Mio. aufrechterhalten.

3.

Die Pfändung der bestehenden und künftigen Forderungen der IT-Treuhand GbR, vertreten durch die Gesellschafter Ina Thom, A – Kössen, und Michael Thom (zuletzt wohnhaft: Kolpingring 18, 82041 Oberhaching), vor Umwandlung vom 06.06.2011: IT Treuhandverwaltungs GmbH, c/o Michael Thom, Georg-Aicher-Str. 12–14, 83026 Rosenheim gegenüber der Dresdener Bank AG, Promenadenplatz 7, 80273 München, insbesondere der Konten Nr. 03 502 004 00 und 03 502 004 60 auf Grund der Pfändungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft München II vom 29.03.2007 bleibt gem. §§ 111 i Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 111 c Abs. 3 StPO für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils vom 21.07.2015 in einer Höhe von EUR 800.000 aufrechterhalten.

II.
1.

Der mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.04.2007, Az. ER II Gs 4034/07, angeordnete dingliche Arrest wird hinsichtlich der AVA GbR 01 Gesellschaft für Vermögensbildung, vertreten durch die Gesellschafter Sven Schalbe und Inter-Net Office SL, Palma de Mallorca – E (diese vertreten durch den Geschäftsführer Sven Schalbe) – frühere Gesellschafter: Monika Lorenz und Christian Seidl, Geschäftsadresse: Niederfeldstr. 2, 83224 Grassau, bis zur Höhe eines Betrages von EUR 500.000 für die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten (§ 111 i Abs. 2, Abs. 3 StPO).

2.

Die Pfändung der bestehenden und künftigen Forderungen der AVA GbR 01 Gesellschaft für Vermögensbildung, vertreten durch die Gesellschafter Sven Schalbe und Inter-Net Office SL, Palma de Mallorca – E (diese vertreten durch den Geschäftsführer Sven Schalbe), Geschäftsadresse: Niederfeldstr. 2, 83224 Grassau, gegenüber der Ethik Bank, Zweigniederlassung der Volksbank Eisenberg e.G., vertr. d.d. Vorstand, Martin-Luther-Str. 2, 07607 Eisenberg, insbesondere des Kontos Nr. 3064263, auf Grund des Pfändungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft München II vom 03.05.2007, hinterlegt in Höhe von EUR 168.464,70 bei dem Amtsgericht Stadtroda – Hinterlegungsstelle, HL 5/07, bleibt gem. §§ 111 i Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 111 c Abs. 3 StPO für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils vom 21.07.2015 in einer Höhe von EUR 500.000 aufrechterhalten.

B.
Nach § 111 i Abs. 3 StPO sind alle möglicherweise Geschädigten auf Folgendes hinzuweisen:
§ 111 i StPO: (…)
(5) Mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist [3 Jahre] erwirbt der Staat die nach Absatz 2 bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht

1.

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2.

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3.

zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4.

Sachen nach § 111 k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Zudem sind alle möglicherweise Geschädigten auf die Möglichkeit hinzuweisen, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen.

W5 KLs 69 Js 9691/07

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