Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 12414 eingetragenen Deutsche KWK Holding GmbH, Schmelzerstr. 25, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Busch, Krückauring 171g, 24568 Kaltenkirchen
Geschäftszweig: Der Erwerb sowie das Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen insbesondere im Bereich erneuerbarer Energien wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 22.07.2015, um 16:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 24.03.2015 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf, Telefon: 0211 540680 0, Fax: 0211 540680 199.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 31.08.2015 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichtstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
Mittwoch, 28.10.2015,,
im Gebäude des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, .
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zu den nachfolgend bezeichneten Gegenständen:
– zur Einstellung des Geschäftsbetriebes, wenn die Voraussetzungen für eine
kostendeckende Betriebsfortführung nicht mehr gegeben sind,
– zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
– zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
– zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
– zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
– zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
– zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
– zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse §§ 100,101 InsO,
– zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
– und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO).
Vertreter müssen eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorweisen können.