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Prokon Insolvenz- jetzt Ruhe bewahren sagt die VBZ Hamburg-Klagen macht derzeit keinen Sinn!
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Prokon Insolvenz- jetzt Ruhe bewahren sagt die VBZ Hamburg-Klagen macht derzeit keinen Sinn!

Am Nachmittag des 22. Januar 2014 hat die Geschäftsführung von Prokon einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt (Az. 28 IN 11/14). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Hamburger Rechtsanwalt und Insolvenzspezialist Dietmar Penzlin aus der Kanzlei Schmidt-Jortzig Petersen Penzlin bestellt. Er kündigte an, den Geschäftsbetrieb von Prokon zunächst weiterzuführen und zu prüfen, ob tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegt. Zuletzt wurde von Prokon nämlich geltend gemacht, dass fällige Genussrechtsforderungen überhaupt keinen Insolvenzgrund darstellten. Es ist also durchaus möglich, dass das Insolvenzverfahren gar nicht eröffnet wird.

Abwarten oder handeln?

In jedem Fall müssen Sie nun Geduld aufbringen und die weitere Entwicklung abwarten. Der Geschäftsbetrieb läuft vorerst weiter und wird durch den Insolvenzverwalter übernommen, der sich zunächst einen Überblick über die wirtschaftliche und rechtliche Lage des Unternehmens verschafft und mit den Gläubigern verhandelt.

Als Genussrechtsinhaber zählen Sie nicht zu den Gläubigern. Sie werden erst nachrangig, nach Bedienung der Gläubiger aus der Insolvenzmasse, allerdings vor Rückzahlung des Stammkapitals, aus dem Rest des dann noch vorhandenen Vermögens ausgezahlt. Die Rückzahlung der Ansprüche aus den Genussrechten kann sich also über längere Zeit, Monate oder auch Jahre, hinziehen. In welcher Höhe Zahlungen geleistet werden, ist völlig offen und hängt vor allem von den offenen Forderungen Dritter und dem Verkaufspreis der Windkraftanlagen und anderen Sachanlagen ab.

Forderungen zur Insolvenztabelle können Sie derzeit noch nicht anmelden. Dies ist erst möglich, wenn das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter hat angekündigt, die rund 75.000 Genussrechtsinhaber durch einen Rundbrief kurzfristig über den Stand des Verfahrens zu unterrichten.

Wie sind die Aussichten?

Auch wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bedeutet dies noch keine Katastrophe für alle Anleger und sonstigen Gläubiger. Sind die Anlagen und wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens wie etwa Windparks, Holzpellets und Stromverkauf von Prokon tatsächlich so werthaltig, wie das Unternehmen immer verkündet hat, könnte eine Fortführung und Sanierung des Unternehmens im Rahmen einer Planinsolvenz erfolgreich sein. Dennoch werden Sie wohl auf die versprochenen hohen Zinsen verzichten und auch bei der Kapitalrückzahlung Abstriche hinnehmen müssen. Gegenüber einer Zerschlagung des Unternehmens mit Notverkäufen der Anlagen dürften Sie sich als Genussrechtsgläubiger aber erheblich besser stehen.

Prokon hat nun drei Monate Zeit, einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Inhaber von Genussrechten könnten ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung, ob der Plan angenommen werden soll, bekommen.

Was ist mit Schadensersatzansprüchen?

Wie in allen Fällen von Geldverlusten im großen Maßstab bieten den Geschädigten innerhalb kürzester Zeit zahlreiche Rechtsanwälte ihre Hilfe an. Ob diese Angebote Hand und Fuß haben oder hier nicht gleich wieder aus dem Vertrauens- und Geldverlust der Anleger ein neues Geschäft gemacht werden soll, ist nicht immer leicht zu entscheiden. Achtung: Lassen Sie sich nicht von alarmistischen Appellen – insbesondere durch Anwaltskanzleien im Internet – zu überstürzten und kostspieligen Maßnahmen bewegen.

Es kann – insbesondere wenn es nicht zu einer geordneten Fortführung des Unternehmens sondern zu einem Regelinsolvenzverfahren kommt – sinnvoll sein, Schadensersatzansprüche gegen Prokon zum Beispiel aus Prospekthaftung zu prüfen und zur Insolvenztabelle anzumelden. Schadensersatzforderungen sind – im Gegensatz zu den nachrangigen Genussrechten – „normale“ Insolvenzforderungen. Wenn der Insolvenzverwalter diese Forderungen jedoch bestreitet, wird man Klage erheben müssen, um den besseren Rang durchzusetzen. Sein Kapital hat man damit aber noch nicht zurück.

Die bessere Variante für alle Beteiligten wäre aber sicherlich, wenn das Unternehmen gerettet und geordnet fortgeführt werden könnte.

Ist eine Sammelklage sinnvoll?

Allen Verbrauchern, die uns nun Unterlagen schicken wollen, um sich an einer angeblich von uns geplanten Sammelklage zu beteiligen, ist zu sagen: In der derzeitigen Lage ist es nicht sinnvoll, Prokon zu verklagen. Das Verfahren würde ohnehin zunächst auf Eis gelegt, bis es Entscheidungen im Insolvenzverfahren gibt.

Melden Sie sich bei uns: Wir wägen gemeinsam mit Ihnen ab, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben und bieten Ihnen fachkundige Beratung zu allen Fragen rund um die drohende Insolvenz Prokons an. Wir bemühen uns um eine sachliche Aufklärung und rechtlich angemessene Beratung für Ihre persönliche Situation. Hier finden Sie eine Übersicht unserer Beratungsangebote und -zeiten.

Besser kontrollieren

In der Vergangenheit hatten wir Verbraucher immer wieder vor der Anlage in Genussrechten gewarnt und Prokon zur Unterlassung bestimmter Werbeaussagen gezwungen. Die aktuellen Entwicklungen zeigen einmal mehr, dass Politik und Finanzaufsicht versagt haben.

Unternehmerische Beteiligungen sind und bleiben – insbesondere für Kleinanleger – hochriskante Geldgeschäfte. Trotzdem begnügen sich viele Anbieter gegenüber ihren Investoren mit einem Minimum an Risikoaufklärung. Es ist an der Zeit, solche Finanzprodukte und ihren oft aggressiven Vertrieb besser zu kontrollieren.

Quelle:VBZ HH

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