Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen unter bestimmten Umständen streiken dürfen. Die Kirchen dürfen demnach zwar den sogenannten Dritten Weg bei den Verhandlungen über Arbeitsbedingungen und Bezahlung wählen. Dabei getroffene Vereinbarungen müssen jedoch verbindlich sein und unter Beteiligung der Gewerkschaften zustande kommen. Andernfalls dürfe zu Streiks aufgerufen werden.