Darüber berichtet Graumarktinfo auf seinem Online-Portal.
Das Schweizer Bundesgericht, das dem deutschen Bundesgerichtshof entspricht, hat mit Urteil vom 30. Oktober 2012 entschieden, dass Schweizer Banken sog. „kick-backs“, in der Schweiz „Retrozessionen“ genannt, die sie von Drittanbietern für den Vertrieb der Fonds und strukturierten Produkten erhalten haben, zurück erstatten müssen. Schweizer Banken müssen nun die „Kick-backs“ zurück zahlen, es sei denn, man hat ausdrücklich unterschrieben, dass man auf die Auszahlung der „Kick-backs“ verzichtet.
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