Das Amtsgericht Winsen-Luhe hat der Klage eines Verbrauchers stattgegeben, der eine Bestellung widerrufen wollte. Das Paket war während seines Urlaubs bei einem Nachbarn abgegeben worden. Als der Verbraucher aus dem Urlaub kam, verweigerte der Versandhändler die Rücknahme, da das Widerrufsrecht abgelaufen sei.
Steht der lang ersehnte Urlaub bevor, macht man sich häufig keine Gedanken über Fristen, die während der Abwesenheit zu beachten sind. So musste ein Verbraucher erst vor Gericht ziehen, weil dessen Versandhändler während seiner Abwesenheit ein Paket beim Nachbarn abgegeben hatte und später die Rücknahme der bestellten Ware verweigerte. Der Versandhändler berief sich auf das bereits abgelaufene 14-tägige Widerrufsrecht.
Doch die Richter des AG Winsen-Luhe gaben mit Urteil vom 28.06.2012 (AZ: 22 C 1812/11) dem Verbraucher Recht, der auch nach seinem Urlaub noch widerrufen könne. Etwas anderes würde laut Amtsgericht nur dann gelten, wenn der Urlauber seinen Nachbarn zuvor zur Entgegennahme bevollmächtigt hätte. Nur dann gälten die Sachen als zugestellt (§ 171 ZPO). In diesem Fall müsse der Nachbar aber eine schriftliche Vollmacht vorlegen können.
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Quelle:VBZ Brandenburg