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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Hartmann Hospitality GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 610 IN 78/25

Rosenheim, 07. April 2025 – In einem bedeutsamen Schritt zur Sicherung des Vermögens der Hartmann Hospitality GmbH hat das Amtsgericht Rosenheim heute die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Unternehmen angeordnet. Der Beschluss erfolgte im Rahmen des laufenden Verfahrens zur Prüfung eines Insolvenzantrags, der über das Vermögen der Gesellschaft eingereicht wurde.

Die Hartmann Hospitality GmbH mit Sitz in der Münchner Straße 30 in 83512 Wasserburg am Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Hartmann, ist beim Amtsgericht Traunstein unter der Handelsregisternummer HRB 32949 eingetragen. Das Unternehmen sieht sich derzeit erheblichen wirtschaftlichen Herausforderungen gegenüber, die eine vorläufige gerichtliche Maßnahme erforderlich machten.

Zum Schutz des noch vorhandenen Vermögens vor nachteiligen Veränderungen und zur Wahrung der Interessen möglicher Gläubiger wurde gemäß § 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung am 07.04.2025 um 09:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Damit verbunden ist insbesondere die Maßgabe, dass sämtliche Verfügungen der Schuldnerin ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Auch die Einziehung offener Forderungen durch die Gesellschaft fällt unter diese Beschränkung.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Hanns Pöllmann bestellt. Seine Kanzlei ist in der Wurzerstraße 17, 80539 München ansässig. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer +49 (89) 23020020 sowie per E-Mail unter muc@rae-poellmann.com. Ihm obliegt nun die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und eine fundierte Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vorzunehmen.

Der Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Rosenheim eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis – die Verkündung, die Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung. Letztere erfolgt über das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Rechtsmittel können schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt werden. Für anwaltlich vertretene Parteien besteht zudem die Möglichkeit, die Beschwerde als elektronisches Dokument einzureichen. Dabei gelten besondere Anforderungen an die Signatur und den Übermittlungsweg, wie sie in der Zivilprozessordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geregelt sind.

Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht Rosenheim einen entscheidenden Schritt unternommen, um im Sinne aller Beteiligten die geordnete Fortführung oder gegebenenfalls Abwicklung des Unternehmensvermögens sicherzustellen. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob eine nachhaltige Sanierung möglich erscheint oder ein eröffnetes Insolvenzverfahren unvermeidlich ist.

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