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Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Verfahren Raymond Legal Recruitment GmbH festgesetzt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67g IN 315/24

Hamburg, 04. April 2025 – Das Amtsgericht Hamburg hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Raymond Legal Recruitment GmbH die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Gesellschaft mit Sitz in der Obenhauptstraße 10, 22335 Hamburg, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 140856 eingetragen und wurde durch Geschäftsführer Marcus Schulz vertreten.

Rechtsanwalt Dominik Montag, mit Kanzlei am Ballindamm 38 in 20095 Hamburg, war im Zeitraum vom 25. November 2024 bis zum 17. Februar 2025 als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Für seine Tätigkeit hat das Gericht gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 InsO eine gesonderte Vergütung sowie die Erstattung angemessener Auslagen festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gegenüber der Schuldnerin.

Grundlage für die Bemessung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Verfahrens erstreckt hat. In diesem Fall betrug das verwaltete Vermögen 0,00 Euro. Gemäß § 63 Absatz 3 InsO entspricht die Vergütung des vorläufigen Verwalters in der Regel 25 Prozent der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters, wobei die Mindestvergütung bei 1.000 Euro liegt.

Da im konkreten Fall kein verwertbares Vermögen vorhanden war, wurde die Regelmindestvergütung angesetzt. Diese berücksichtigt neben dem pauschalen Vergütungssatz auch einen Pauschbetrag für entstandene Auslagen, wie er in §§ 10, 8 Absatz 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vorgesehen ist. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 Prozent der Vergütung, jedoch höchstens 350 Euro pro angefangenem Tätigkeitsmonat und insgesamt nicht mehr als 30 Prozent der Regelvergütung.

Die konkreten Beträge der Vergütung und der Auslagenerstattung wurden in dem öffentlich einsehbaren Beschluss aus Gründen der Vertraulichkeit nicht veröffentlicht. Einsicht in den vollständigen Beschluss ist jedoch möglich – dieser liegt in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer B 403, zur Einsicht bereit.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Festsetzung ist die sofortige Beschwerde gemäß § 64 Absatz 3 InsO in Verbindung mit § 567 Absatz 2 ZPO und § 11 RPflG zulässig, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Liegt der Beschwerdewert darunter, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 11 Absatz 2 RPflG gegeben.

Beschwerde oder Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen schriftlich in deutscher Sprache beim Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich ist, dass das Rechtsmittel innerhalb dieser Frist beim Amtsgericht Hamburg eingeht.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern keine Verkündung erfolgt ist, mit der Zustellung beziehungsweise mit der öffentlichen Bekanntmachung. Diese gilt nach § 9 InsO als bewirkt, sobald zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de vergangen sind. Für den Fristbeginn ist stets das früher eingetretene Ereignis maßgeblich.

Das Rechtsmittel muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen den Beschluss eingelegt wird. Es soll zudem begründet werden.

Öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO werden die festgesetzten Beträge nicht öffentlich bekannt gegeben. Nur der Beschluss selbst wurde veröffentlicht, nicht jedoch die darin enthaltenen Vergütungsbeträge. Einblick ist ausschließlich in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts möglich.

Amtsgericht Hamburg, 04.04.2025

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