Aktenzeichen: 909 IN 785/24
Hannover, 04. April 2025 – Das Amtsgericht Hannover hat im Insolvenzantragsverfahren gegen die Prof. Dr. ing. Dr. h.c. Herbert Billib Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH einen folgenschweren Beschluss gefasst: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde gemäß § 26 Abs. 1 InsO wegen fehlender Masse abgewiesen. Damit endet das Verfahren bereits, bevor es offiziell eröffnet werden konnte – eine Situation, die zunehmend häufiger im deutschen Insolvenzalltag auftritt.
Die Gesellschaft mit Sitz in der Lange-Hop-Straße 96 in 30559 Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 2396, wurde durch ihren Geschäftsführer Marc Billib vertreten. Der Insolvenzantrag war darauf ausgerichtet, eine geordnete Abwicklung oder Sanierung der wirtschaftlich angeschlagenen Vermögensverwaltungsgesellschaft herbeizuführen. Doch die gerichtliche Prüfung ergab: Das verbliebene Vermögen der Schuldnerin reicht nicht einmal aus, um die Kosten für das Insolvenzverfahren selbst zu decken – eine zwingende Voraussetzung für dessen Eröffnung.
Der vollständige Beschluss kann von Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hannover eingesehen werden.
Mit dem heutigen Datum ist das Verfahren damit offiziell beendet, ohne dass ein Insolvenzverwalter bestellt oder Gläubigerrechte im Rahmen eines strukturierten Verfahrens geltend gemacht werden konnten. Für Gläubiger bedeutet diese Abweisung ein schwerer Rückschlag: Sie bleiben voraussichtlich auf ihren Forderungen sitzen, denn mangels verwertbarer Masse besteht keine Möglichkeit einer gerechten Verteilung durch das Gericht.
Allerdings bleibt ein Rechtsmittelweg offen: Sowohl die Schuldnerin als auch andere betroffene Beteiligte können binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Hannover – Insolvenzabteilung (Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover) einzureichen oder kann zu Protokoll bei jeder Geschäftsstelle eines deutschen Amtsgerichts erklärt werden. Für die Wahrung der Frist zählt jedoch ausschließlich der fristgerechte Eingang bei der zuständigen Stelle in Hannover.
Darüber hinaus bestehen weitere Regelungen zur elektronischen Einreichung und Signaturpflicht, insbesondere für rechtskundige Einreicher oder juristische Personen öffentlichen Rechts. Auch gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts kann unter bestimmten Bedingungen Beschwerde eingelegt werden.
Mit der Abweisung dieses Antrags reiht sich die Billib Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH in die wachsende Zahl von Unternehmen ein, die wirtschaftlich am Ende sind – jedoch ohne verbliebenes Vermögen, um wenigstens das Insolvenzverfahren selbst zu ermöglichen. Für die Beteiligten bleibt nun nur die Hoffnung auf außergerichtliche Einigungen oder persönliche Haftungsdurchgriffe, sofern diese rechtlich möglich sind.