Aktenzeichen: 36a IN 7512/24
Berlin, 07. April 2025 – Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der AS.F GmbH Immobilien hat das Amtsgericht Charlottenburg heute um 12:00 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen beschlossen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, vertreten durch Geschäftsführer Andrejs Urste, wurde unter vorläufige Insolvenzverwaltung gestellt. Ziel dieser Maßnahme ist der Schutz des Vermögens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens.
Die AS.F GmbH Immobilien ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 217006 registriert. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Martin Kuhl bestellt. Er ist unter der Anschrift Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin erreichbar.
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin hat das Gericht gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung folgende Anordnungen getroffen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sind unzulässig, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt.
Verfügungen der AS.F GmbH Immobilien über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Verwalter hat dabei nicht die Stellung eines allgemeinen Vertreters, sondern die Aufgabe, das schuldnerische Vermögen durch Überwachung zu sichern und zu erhalten. Zugleich hat er zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Der Schuldnerin wird untersagt, über ihre Bankkonten oder Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenspositionen geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er ist ausdrücklich ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Zudem wird der Insolvenzverwalter befugt, auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten einzurichten. Dabei kann er über diese Konten entsprechend den Vorgaben der Bundesgerichtshofsurteile vom 7. Februar 2019 (Az. IX ZR 47/18) und vom 24. Januar 2019 (Az. IX ZR 110/17) verfügen.
Alle Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten unterhält, sind verpflichtet, dem vorläufigen Verwalter Auskunft zu erteilen.
Darüber hinaus wird den Schuldnern der AS.F GmbH Immobilien – also Drittschuldnern – ausdrücklich untersagt, noch Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Leistungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen, und zwar unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Schuldner der Gesellschaft selbst vorzunehmen und den Nachweis hierüber zu führen.
Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der vorläufige Verwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich aller Nebenräume zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen zu nehmen. Diese sind ihm auf Verlangen herauszugeben. Darüber hinaus ist die Schuldnerin verpflichtet, dem Verwalter alle zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Hinweis: Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bleibt für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Wird das Verfahren eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach dessen Aufhebung oder der rechtskräftigen Einstellung. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zudem sind auch Gläubiger beschwerdeberechtigt, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 rügen möchten.
Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung, der Verkündung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach deren Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das jeweils frühere Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären, wobei der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg entscheidend ist. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerde muss unterschrieben sein und die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.
Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht jedoch nicht aus. Für juristische Personen, Behörden oder Berufsträger gilt die Pflicht zur Einreichung als elektronisches Dokument, es sei denn, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit liegt vor, die glaubhaft zu machen ist.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Zulässige Übermittlungswege sind beispielsweise das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) oder das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).
Für technische Anforderungen und weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation wird auf www.justiz.de sowie auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 07.04.2025