Aktenzeichen: 36a IN 7587/24
Berlin, 04. April 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ARGUS Projektentwicklung und Bau Service GmbH den Antrag eines Gläubigers auf Verfahrenseröffnung mangels Masse zurückgewiesen. Die Entscheidung bedeutet, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wird, da die vorhandenen Mittel der Schuldnerin nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken – ein eindeutiger Hinweis auf die vollständige Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
Die ARGUS Projektentwicklung und Bau Service GmbH mit Sitz in der Friedrich-Klausing-Straße 2, 14469 Potsdam ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 76581 eingetragen und wurde durch ihren Geschäftsführer Torsten Pochadt vertreten.
Mit der Abweisung des Antrags nach § 26 der Insolvenzordnung kommt das Verfahren bereits vor der eigentlichen Eröffnung zum Stillstand. Weder ein Insolvenzverwalter wird bestellt noch wird das Vermögen geprüft oder eine geordnete Verteilung an Gläubiger vorgenommen. Für diese bedeutet der Beschluss vor allem eines: Keine Chance auf eine strukturierte Gläubigerbefriedigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
Bedeutung für Gläubiger
Für Gläubiger bleibt nur der Weg über Einzelzwangsvollstreckungen – sofern überhaupt noch pfändbares Vermögen vorhanden ist. In der Praxis ist dies meist ein aussichtsloses Unterfangen, wenn bereits das Insolvenzgericht festgestellt hat, dass nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt sind. Gläubiger sollten ihre rechtlichen Optionen daher genau prüfen und gegebenenfalls auch persönliche Haftungsansprüche oder andere Sicherungsinstrumente in Betracht ziehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Sie muss von dem Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.
Elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen
Rechtsmittel können auch elektronisch übermittelt werden. Eine einfache E-Mail reicht jedoch nicht aus. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg – beispielsweise über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) – eingereicht werden. Für nähere Informationen zur technischen Abwicklung verweist das Gericht auf § 130a ZPO sowie die geltende ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) und die Justiz-Website www.justiz.de.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 04.04.2025