Amtsgericht Nürnberg
Aktenzeichen: IN 1666/24
Im Verfahren über den Eigenantrag der CONAI – EUROPE GmbH auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen hat das Amtsgericht Nürnberg am 4. April 2025 einen eindeutigen Beschluss gefasst: Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen.
Die CONAI – EUROPE GmbH mit Sitz in der Pleinfelder Straße 70 in 91166 Georgensgmünd, eingetragen beim Amtsgericht Nürnberg unter der Handelsregisternummer HRB 37279, wurde durch ihren Geschäftsführer Peter Strugger vertreten. Das Unternehmen war tätig im Bereich Handel, Import, Export und Vertrieb verschiedenster Waren, insbesondere von Anlagen und Ersatzteilen für Aufzüge, Fahrtreppen, Fahrsteige und Fördertechnik – inklusive dazugehörigem Zubehör. Auch über den Onlinehandel sollte das Geschäftsfeld erschlossen werden.
Trotz dieser breit gefächerten Ausrichtung und dem Fokus auf eine spezialisierte Marktnische sah sich die GmbH offenbar in eine wirtschaftliche Schieflage versetzt. Der Schritt, ein Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen zu beantragen, ist stets Ausdruck ernsthafter wirtschaftlicher Schwierigkeiten und erfolgt in der Regel, wenn die Geschäftsleitung keine Möglichkeit mehr sieht, die Verbindlichkeiten des Unternehmens aus eigener Kraft zu bedienen.
Doch auch dieser Versuch, eine geordnete Abwicklung herbeizuführen, wurde vom zuständigen Gericht unterbunden. Grund dafür war der gravierende Mangel an finanziellen Mitteln. Das Insolvenzgericht stellte fest, dass nicht einmal ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken – eine Grundvoraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
Somit bleibt der CONAI – EUROPE GmbH nicht einmal der Weg in ein geregeltes Insolvenzverfahren. Die Gläubiger werden aller Voraussicht nach leer ausgehen, und eine formale Verwertung des Firmenvermögens durch einen Insolvenzverwalter wird es nicht geben. Die Entscheidung ist nicht nur ein juristischer Schlusspunkt, sondern stellt auch eine stille Bilanz des Scheiterns dar: Eine Firma, die sich mit innovativer Technik im internationalen Warenhandel behaupten wollte, scheiterte letztlich an den wirtschaftlichen Realitäten.
Der Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen mittels sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung. Näheres regelt die Rechtsbehelfsbelehrung des Gerichts.
Damit endet das Verfahren, bevor es überhaupt beginnen konnte – und für die CONAI – EUROPE GmbH schließt sich das Kapitel ihrer unternehmerischen Tätigkeit wohl endgültig.