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Beschluss des Amtsgerichts Mannheim – Insolvenzgericht – Spedition Ibov GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

1 IN 1449/25

Im Verfahren über den Antrag der Spedition Ibov GmbH, Essener Straße 50, 68219 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Ilkay Ivov, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 732587, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen, wird am 04.04.2025 um 13:00 Uhr zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin Folgendes beschlossen:

  1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
O 3, 11 + 12
68161 Mannheim
Telefon: 0621 53392291

  1. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Zudem prüft er, ob das Vermögen ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 22 Abs. 1 InsO).
  3. Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen, Forderungen einzuziehen und Gelder entgegenzunehmen.
  4. Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
  5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  6. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen dieses Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und darüber Nachweis zu führen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
  7. Er ist berechtigt, Geschäftsräume und Betriebsstätten zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und erforderliche Auskünfte zu verlangen.
  8. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird auch als Sachverständiger eingesetzt, um die Eröffnungsvoraussetzungen zu prüfen und die Fortführungsaussichten des Unternehmens zu beurteilen.

Hinweis:
Die Veröffentlichung im elektronischen Informationssystem bleibt bis zu sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Verfahrenseinstellung bestehen (§ 3 InsOBekV).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzureichen.

Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung – maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Sie ist von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Rechtsbehelfe von Rechtsanwälten, Notaren, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation: www.ejustice-bw.de

Amtsgericht Mannheim – Insolvenzgericht – 04.04.2025

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