Amtsgericht München, Aktenzeichen: 1513 IN 10097/24
Im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der LYNN’s GmbH, mit Sitz in der Holbeinstraße 1, 81679 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Elke Brunner, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 139456, wurde am 04. April 2025 um 12:30 Uhr durch das Amtsgericht München die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, bestellt. Die Bestellung erfolgt zum Zwecke der Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen im Sinne des § 21 Insolvenzordnung.
Mit dem Beschluss wurde zugleich bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dies umfasst insbesondere auch die Einziehung von Außenständen. Die Schuldnerin bleibt damit in ihrer unternehmerischen Handlungsfähigkeit eingeschränkt und unterliegt fortan der Überwachung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – sofern keine Verkündung erfolgt – mit der Zustellung beziehungsweise der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, einzulegen. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist jedoch der rechtzeitige Eingang der Beschwerde beim zuständigen Gericht in München.
Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen und durch den Beschwerdeführer oder seinen Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Sie muss die genaue Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die eindeutige Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.
Hinweise zur elektronischen Einreichung
Rechtsbehelfe können auch in elektronischer Form eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Rechtsanwälte, Notare, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, elektronische Dokumente über einen sicheren Übermittlungsweg oder mit qualifizierter elektronischer Signatur einzureichen.
Erfolgt die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht, kann ersatzweise auf herkömmlichem Weg eingereicht werden. Die technische Unmöglichkeit ist in diesem Fall glaubhaft zu machen.
Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr und zur sicheren Übermittlung finden sich auf den Internetseiten www.ejustice-bund.de oder www.justiz.de.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht
04. April 2025