Amtsgericht Esslingen, Aktenzeichen 12 IN 225/25
Im Insolvenzantragsverfahren der joy to automate GmbH, ansässig in der Erlenstraße 2, 72639 Neuffen, vertreten durch die Geschäftsführer Tim Braun, Marius Horst Walter Hetmank und Nico Patrick Hogh, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 782999, wurde am 04. April 2025 um 09:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwältin Nora Sickeler, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, bestellt.
Die Schuldnerin wird in ihrer Verfügungsgewalt eingeschränkt. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Vermögenswerte sind ab sofort nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin rechtswirksam. Diese ist nicht als allgemeine Vertreterin der Schuldnerin bestellt, sondern hat die Aufgabe, deren Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Außerdem prüft sie, ob die vorhandenen Mittel ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken.
Die Verwaltung und Verfügungsbefugnis über die Bankkonten und Außenstände der Gesellschaft geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Sie ist ermächtigt, ein Sonderkonto zur Verwaltung der späteren Insolvenzmasse einzurichten, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Für die Kontoführung dürfen Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründet werden.
Die betroffenen Kreditinstitute sind verpflichtet, der Verwalterin Auskunft über die Kontoverhältnisse der Schuldnerin zu erteilen. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist es untersagt, an die Gesellschaft zu zahlen. Zahlungen dürfen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin geleistet werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wurde die Verwalterin zudem mit der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldner beauftragt. Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume und Nebenräume zu betreten, Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und diese bei Bedarf herauszuverlangen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihr sämtliche zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Darüber hinaus wird die Verwalterin als Sachverständige beauftragt, zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob die Möglichkeit einer Fortführung des Unternehmens besteht.
Die Veröffentlichung dieser Anordnung erfolgt elektronisch und bleibt dort für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Erfolgt keine Verfahrenseröffnung, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen beim
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzureichen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder – im Falle öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach Veröffentlichung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle abgegeben werden. Auch eine Erklärung vor einem anderen Amtsgericht ist möglich, sofern sie rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Bei teilweiser Anfechtung ist der Umfang anzugeben. Eine Begründung wird empfohlen.
Auch Gläubiger oder der Schuldner selbst können eine sofortige Beschwerde einlegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen wollen.
Hinweise zur elektronischen Einreichung von Rechtsbehelfen
Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Rechtsbehelfe von rechtskundigen Personen, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind elektronisch einzureichen, es sei denn, es liegt eine vorübergehende technische Unmöglichkeit vor. In diesem Fall muss dies glaubhaft gemacht und das elektronische Dokument auf Anforderung nachgereicht werden.
Zulässig sind qualifiziert elektronisch signierte Dokumente oder solche, die über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, beispielsweise über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).
Weitere Informationen finden sich auf www.ejustice-bw.de sowie auf www.justiz.de.
Amtsgericht Esslingen – Insolvenzgericht
04. April 2025