Amtsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 10 IN 556/24
Am 4. April 2025 um 11:08 Uhr hat das Amtsgericht Wiesbaden im Insolvenzantragsverfahren die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Busy Taxi & IT – Service GmbH angeordnet. Die Schuldnerin hat ihren Sitz in der Fritz-Philippi-Straße 14, 65195 Wiesbaden, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nummer HRB 28616 eingetragen. Geschäftsführerin ist Dazyna Akter.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sören-Mac Mahr von der Kanzlei Westhelle und Partner bestellt. Die Kanzlei befindet sich am Luisenplatz 1, 65185 Wiesbaden. Der Verwalter ist erreichbar unter der Telefonnummer 0611 / 2360 139-0, per Fax unter 0611 / 2360 139-9 sowie per E-Mail unter s.mahr@westhelleundpartner.eu. Weitere Informationen finden sich auf der Website www.westhelleundpartner.eu.
Die Anordnung erfolgte zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen. Verfügungen der Busy Taxi & IT – Service GmbH über Vermögensgegenstände sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Zudem werden alle Schuldner der GmbH – sogenannte Drittschuldner – dazu aufgefordert, Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Zahlungen oder andere Leistungen an die Schuldnerin selbst sind nicht mehr zulässig.
Der vollständige Beschluss liegt zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Wiesbaden bereit.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese kann von der Antragsgegnerin selbst oder von einem Gläubiger eingelegt werden, insbesondere wenn Zweifel an der internationalen Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 bestehen.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Wiesbaden
Mainzer Straße 124
65189 Wiesbaden
einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis – die Verkündung, die Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung. Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden. Sie ist jedoch nur wirksam, wenn sie rechtzeitig beim Amtsgericht Wiesbaden eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich, aber zulässig.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, so ist dies anzugeben. Eine Begründung der Beschwerde ist möglich und empfehlenswert.
Amtsgericht Wiesbaden – Insolvenzgericht
04. April 2025
Aktenzeichen: 10 IN 556/24