Amtsgericht Schwarzenbek, Aktenzeichen 1 IN 38/25
Am 4. April 2025 hat das Amtsgericht Schwarzenbek im Insolvenzantragsverfahren die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Autoteile Heibing GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Düneberger Straße 117, 21502 Geesthacht, ist beim Amtsgericht Lübeck unter der Handelsregisternummer HRB 444GE eingetragen. Als Geschäftsführer ist Ibraim Osmani bestellt.
Zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens vor nachteiligen Veränderungen und zur geordneten Vorbereitung eines möglichen Insolvenzverfahrens wurde ein Maßnahmenpaket nach § 21 der Insolvenzordnung erlassen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Henning Sämisch bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Weidestraße 134, 22083 Hamburg. Er ist unter der Telefonnummer 040 650390 und per Fax unter 040 65039199 erreichbar.
Mit dem Beschluss wurde verfügt, dass Verfügungen der Autoteile Heibing GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Regelung betrifft sämtliche Vermögenswerte, insbesondere Kontobewegungen und das Einziehen offener Forderungen.
Darüber hinaus wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ausdrücklich zur Einrichtung und Führung eines Sonderkontos ermächtigt, auf dem eingehende Gelder gesammelt und verwaltet werden. Er ist ebenfalls befugt, bestehende Bankguthaben und offene Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und dort einzuzahlen.
Ziel dieser Maßnahmen ist es, das noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft zu sichern und dessen geordnete Verwendung im weiteren Verlauf des Verfahrens zu ermöglichen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist beim
Amtsgericht Schwarzenbek, Möllner Straße 20, 21493 Schwarzenbek
einzureichen. Alternativ kann sie auch zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Schwarzenbek.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung beziehungsweise mit der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Gilt die Veröffentlichung, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Datum der Bekanntmachung.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten und ausdrücklich erklären, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben, jedoch zulässig.
Elektronische Einreichung ist möglich, eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht. Die Übermittlung muss über einen sicheren Übermittlungsweg oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen. Weitere Informationen hierzu bietet das Justizportal unter www.justiz.de.
Amtsgericht Schwarzenbek – Insolvenzgericht
04. April 2025
Aktenzeichen: 1 IN 38/25