Amtsgericht Göttingen, Aktenzeichen 74 IN 156/24 GOE
Am 4. April 2025 um 10:58 Uhr hat das Amtsgericht Göttingen im Insolvenzantragsverfahren die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Amin GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Goethe-Allee 6, 37073 Göttingen, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter der Nummer HRB 204171 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Mansoor Aminzadeh vertreten.
Ziel der Maßnahme ist es, eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Die Anordnung wurde gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung getroffen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Daniel Goth bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Große Breite 1, 37077 Göttingen. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 0551 / 38489905, per Fax unter 0551 / 38489906 sowie per E-Mail unter info@insotreu.de.
Mit sofortiger Wirkung sind Verfügungen der Amin GmbH über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Dies betrifft insbesondere Zahlungen, Überweisungen, den Zugriff auf Bankkonten sowie sonstige wirtschaftlich relevante Handlungen.
Zudem wurden alle Schuldner der Amin GmbH – sogenannte Drittschuldner – angewiesen, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Zahlungen an die Gesellschaft selbst sind unzulässig und wirkungslos.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Göttingen eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragsgegnerin mittels sofortiger Beschwerde angefochten werden. Auch Gläubiger können eine Beschwerde einlegen, insbesondere wenn sie die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 bestreiten möchten.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Göttingen – Insolvenzgericht, Berliner Straße 8, Eingang Maschmühlenweg 11, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, oder elektronisch über das Gerichts- und Verwaltungspostfach govello-1166698786503-000010193 einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Bekanntmachung im Internet, gilt die Entscheidung zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Entscheidend ist, dass sie rechtzeitig beim Amtsgericht Göttingen eingeht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung ist möglich und empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich.
Amtsgericht Göttingen
04. April 2025
Aktenzeichen: 74 IN 156/24 GOE