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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die STAHRKE Pflege Ahrtal GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Aktenzeichen: 6 IN 44/25

Ein bedeutender Akteur im regionalen Pflegesektor gerät ins Straucheln: Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat am 04. April 2025 um 09:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der STAHRKE Pflege Ahrtal GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz am Kanonenwall 72, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 29424 geführt und wird durch Geschäftsführer Darius Schäfer vertreten.

Mit dieser Entscheidung reagiert das Gericht auf den Insolvenzantrag der Gesellschaft selbst. Das Unternehmen, das sich auf Pflegedienstleistungen in einer von sozialen Herausforderungen geprägten Region spezialisiert hat, sieht sich offenbar massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten gegenüber. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung dient dem Ziel, das Vermögen zu sichern und zu prüfen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann mit Kanzleisitz in der Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn bestellt. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 0228-8100056, per Fax unter 0228-81000820 sowie per E-Mail unter rae-bonn@dhpg.de.

Ab sofort sind Verfügungen der STAHRKE Pflege Ahrtal GmbH über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft insbesondere finanzielle Transaktionen, Forderungen und Bankkonten. Ziel dieser Maßnahme ist es, zu verhindern, dass Vermögenswerte ohne Kontrolle abgeflossen oder Gläubigerinteressen beeinträchtigt werden.

Gleichzeitig wurden die Schuldner der Gesellschaft – sogenannte Drittschuldner – angewiesen, keine Zahlungen mehr an die Antragstellerin direkt zu leisten, sondern nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Diese Regelung dient dem Schutz der Insolvenzmasse und der geordneten Abwicklung möglicher Ansprüche.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun unter anderem prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken, und ob die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft eine Sanierung zulässt oder ein reguläres Insolvenzverfahren erforderlich wird.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger können dieses Rechtsmittel nutzen, insbesondere wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend machen wollen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55–57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses – oder mit der öffentlichen Bekanntmachung, sofern diese erfolgt ist.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären, wobei der fristgerechte Eingang beim zuständigen Gericht entscheidend ist. Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, aber empfohlen.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beginnt ein sensibles Stadium für die STAHRKE Pflege Ahrtal GmbH – ein Zeitraum, in dem sich entscheiden wird, ob ein Weg aus der Krise möglich ist oder eine vollständige Abwicklung droht.

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
04. April 2025
Aktenzeichen: 6 IN 44/25

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