Amtsgericht Offenburg, Aktenzeichen: 10 IN 153/25
Im Zuge einer angespannten wirtschaftlichen Lage hat das Amtsgericht Offenburg am 04. April 2025 um 09:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der ProTech GmbH, mit Sitz in der Am Ziegelplatz 14, 77746 Schutterwald, angeordnet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 722312 eingetragene Gesellschaft wird durch die beiden Geschäftsführer Roman Eberle und David Zovkic vertreten. Der Antrag wurde durch die Kanzlei Taylor Wessing aus München gestellt.
Mit dem Beschluss verfolgt das Gericht das Ziel, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, bis über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entschieden wird.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung, Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim, bestellt. Er ist telefonisch unter 0621 4257 381, per Fax unter 0621 4257 321 sowie per E-Mail unter Marc.Hornung@sza.de erreichbar.
Im Rahmen der Anordnung gilt:
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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Arrestvollziehungen und einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen sind vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
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Verfügungen der ProTech GmbH über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dies gilt auch für im Ausland belegene Vermögenswerte.
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Der vorläufige Verwalter übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin. Er wurde außerdem ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen, auf diese zuzugreifen und Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
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Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten führt, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
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Drittschuldnern, also Personen oder Unternehmen, die der ProTech GmbH gegenüber zahlungspflichtig sind, wurde untersagt, an diese zu zahlen. Zahlungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Der Insolvenzverwalter ist außerdem berechtigt, die Geschäftsräume und Unterlagen der Schuldnerin zu betreten, einzusehen und sicherzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, vollumfänglich Auskunft zu erteilen und alle relevanten Dokumente bereitzustellen.
Zudem wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund im Sinne der InsO vorliegt und ob Möglichkeiten zur Fortführung des Unternehmens bestehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Offenburg, Hindenburgstraße 5, 77654 Offenburg
einzureichen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder – sofern erfolgt – mit der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, jedoch zu empfehlen. Auch elektronische Einreichungen sind möglich, eine einfache E-Mail reicht jedoch nicht aus. Weitere Hinweise zur elektronischen Einreichung finden sich auf www.ejustice-bw.de.
Mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird nun geprüft, ob eine geordnete Fortführung des Geschäftsbetriebs der ProTech GmbH möglich ist, oder ob ein reguläres Insolvenzverfahren zur Abwicklung des Unternehmens eingeleitet werden muss.
Amtsgericht Offenburg – Insolvenzgericht
04. April 2025
Aktenzeichen: 10 IN 153/25