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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Natursteinarbeiten Brandt GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Frankfurt (Oder), Aktenzeichen: 3 IN 81/25

Im Zuge wirtschaftlicher Schwierigkeiten hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 3. April 2025 um 14:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Natursteinarbeiten Brandt GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz im Ortsteil Basdorf, Sandweg 3, 16348 Wandlitz, ist auf die Verarbeitung und Verlegung von Naturstein spezialisiert – ein traditionelles Handwerk mit hohen Qualitätsansprüchen, aber auch steigendem wirtschaftlichem Druck.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Falk Eppert, Hindenburger Straße 2, 17268 Templin, bestellt. Mit dem gerichtlichen Beschluss wurde der Schuldnerin untersagt, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen zu verfügen – einschließlich solcher Vermögenswerte, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Dies stellt sicher, dass sämtliche Vermögensbewegungen im Interesse der Gläubiger überwacht werden.

Zudem wurden den Schuldnern der Natursteinarbeiten Brandt GmbH – also jenen, die ihr noch Zahlungen schulden – ausdrücklich untersagt, weiterhin an die Gesellschaft selbst zu zahlen. Nur noch Zahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter sind zulässig, der befugt ist, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder in Empfang zu nehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Maßnahme nach § 21 InsO dient dem Ziel, das vorhandene Vermögen zu sichern und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu analysieren. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich und notwendig ist – und ob gegebenenfalls Chancen auf eine Sanierung bestehen.

Für das Unternehmen aus dem traditionsreichen Handwerk der Natursteinarbeiten beginnt damit eine Phase der Unsicherheit, in der sich zeigen wird, ob eine wirtschaftliche Neuausrichtung gelingen kann oder eine vollständige Abwicklung unausweichlich ist.

Amtsgericht Frankfurt (Oder)
03. April 2025
Aktenzeichen: 3 IN 81/25

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