Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen 3615 IN 896/25
Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 3. April 2025 um 15:30 Uhr im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Montageri UG (haftungsbeschränkt) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin mit Sitz in der Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin, wird durch ihre Geschäftsführerin Sandra Flehmer vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 189675 eingetragen.
Ziel der Maßnahme ist es, nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden ist.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Heinrich Klenk bestellt, dessen Kanzlei sich in der Oderbruchstraße 10, 10369 Berlin befindet.
Mit sofortiger Wirkung sind Verfügungen der Montageri UG über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft sämtliche Vermögensgegenstände, Forderungen und weitere wirtschaftlich relevante Rechte.
Die Entscheidung sichert das vorhandene Vermögen und ermöglicht dem vorläufigen Insolvenzverwalter, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu prüfen und die Voraussetzungen für eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu klären.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben, aber möglich.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht. Die elektronische Einreichung muss entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen oder über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung. Nähere Informationen finden sich unter www.justiz.de.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
03. April 2025