Amtsgericht Pforzheim, Aktenzeichen 4 IN 647/24
Am 4. April 2025 um 10:15 Uhr hat das Amtsgericht Pforzheim im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der JaWi Immobilien GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Bleichstraße 101, 75173 Pforzheim, wird durch ihren Geschäftsführer vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 732029 eingetragen.
Die Anordnung erfolgte zum Zweck der Sicherung des Vermögens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen wurde zunächst ein allgemeines Vollstreckungsverbot ausgesprochen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehungen und einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0721 91 957 – 0 sowie per Fax unter 0721 91 957 – 11 erreichbar.
Ab sofort sind Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft insbesondere Bankkonten und Außenstände. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er ist auch ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie Sonderkonten zu eröffnen und darüber zu verfügen. Für die Führung dieser Konten darf der vorläufige Verwalter Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO begründen.
Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft über die bestehenden Konten zu erteilen. Zugleich wurde den Schuldnern der JaWi Immobilien GmbH – den sogenannten Drittschuldnern – untersagt, weiterhin an die Schuldnerin selbst zu zahlen. Sie wurden aufgefordert, Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.
Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in sämtliche Bücher und Unterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen sicherzustellen. Die Schuldnerin ist zur vollständigen Auskunftserteilung verpflichtet. Zudem wurde der Verwalter beauftragt, den Beschluss an die Schuldner der Schuldnerin zuzustellen und den Nachweis darüber zu führen.
Im nächsten Schritt wird der vorläufige Insolvenzverwalter auch als Sachverständiger tätig und prüft, ob ein Insolvenzgrund nach der Rechtsform der Gesellschaft vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich erscheint.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert. Wird das Verfahren eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens. Falls es nicht zur Verfahrenseröffnung kommt, wird die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme vorgenommen.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist beim Amtsgericht Pforzheim, Lindenstraße 8, 75175 Pforzheim, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für das Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchten.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei einfache E-Mails nicht ausreichen. Bei elektronischer Einreichung sind qualifizierte elektronische Signaturen oder sichere Übermittlungswege erforderlich. Detaillierte Informationen dazu stellt das Justizportal Baden-Württemberg unter www.ejustice-bw.de zur Verfügung.
Amtsgericht Pforzheim – Insolvenzgericht
04. April 2025