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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Intepas Deutschland GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 10 IN 159/25

Am 4. April 2025 um 12:15 Uhr hat das Amtsgericht Wiesbaden im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Intepas Deutschland GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Adalbert-Stifter-Straße 15, 65375 Oestrich-Winkel, wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Thomas Ruff und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nummer HRB 21969 eingetragen.

Ziel der Anordnung ist die Sicherung des schuldnerischen Vermögens bis zur Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Ab sofort sind Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller von der Kanzlei Brandhoff Obermüller & Partner Rechtsanwälte mbB bestellt. Die Kanzlei hat ihren Sitz in der Schlichterstraße 18, 65185 Wiesbaden und ist erreichbar unter der Telefonnummer 0611 945 864 26, per Fax unter 0611 945 864 28 sowie per E-Mail unter insolvenz@bop.legal.

Darüber hinaus wurden die Schuldner der Antragstellerin – also Personen oder Unternehmen, die der Intepas Deutschland GmbH gegenüber noch Verpflichtungen haben – ausdrücklich aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Zahlungen dürfen somit ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Auch Gläubiger können eine Beschwerde einlegen, sofern sie geltend machen möchten, dass die internationale Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben ist. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der Verkündung der Entscheidung. Wurde die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zwei Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung. Für den Fristbeginn ist das jeweils frühere Ereignis maßgeblich.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang bei dem Amtsgericht Wiesbaden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Wiesbaden, 4. April 2025

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