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Vorläufige Insolvenzverwaltung über EIKITA Hinterhof-Tiger e. V. angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen 3602 IN 1802/25

Am 4. April 2025 um 9:25 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des EIKITA Hinterhof-Tiger e. V. angeordnet. Der eingetragene Verein mit Sitz in der Sprengelstraße 33, 13353 Berlin, ist unter der Registernummer VR 7180 B beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen und wird durch die Vorstände Rola Hinterbichler, Charlie Vanaret und Elisabeth Burlachenko vertreten.

Der Verein, der in der Kinderbetreuung tätig ist, hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen beantragt. Zur Sicherung der Insolvenzmasse bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung wurden Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung ergriffen.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Geraldine Mocci, Berliner Straße 117, 10713 Berlin, bestellt.

Verfügungen des Vereins über Vermögensgegenstände sind ab sofort nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Dies gilt auch für die Einziehung offener Forderungen. Der Verein darf nicht mehr eigenständig über seine Bankkonten oder Außenstände verfügen. Diese Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht vollständig auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über, die zudem ermächtigt ist, Bankguthaben und andere Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Die Insolvenzverwalterin ist berechtigt, Sonderkonten auf den Namen des Vereins oder in ihrer Funktion zu eröffnen und über diese zu verfügen. Sie kann im Zusammenhang mit der Kontoführung Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründen. Die kontoführenden Kreditinstitute sind verpflichtet, ihr Auskunft zu erteilen.

Zudem wurde den Schuldnern des Vereins (sogenannten Drittschuldnern) untersagt, weiterhin an den Verein zu zahlen. Zahlungen dürfen nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung an die vorläufige Insolvenzverwalterin erfolgen.

Die vorläufige Verwalterin wurde außerdem beauftragt, die Geschäftsräume des Vereins zu betreten, Unterlagen einzusehen, erforderliche Nachforschungen anzustellen und alle Informationen einzuholen, die zur Sicherung des Vermögens und zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins erforderlich sind. Auch die Zustellung des Beschlusses an die Schuldner des Vereins und der Nachweis hierüber obliegen ihr.

Gleichzeitig wurden sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich Arrest und einstweilige Verfügungen gegen den Verein untersagt, soweit nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist. Bereits eingeleitete Maßnahmen wurden vorläufig eingestellt.

Die Veröffentlichung des Beschlusses im elektronischen Informationssystem erfolgt für die Dauer der Wirksamkeit. Im Fall der Verfahrenseröffnung wird die Bekanntmachung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Verfahrenseinstellung gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde kann auch vor jedem anderen Amtsgericht zu Protokoll erklärt werden, jedoch muss sie rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingehen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, insbesondere wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchten.

Rechtsmittel können auch elektronisch eingereicht werden, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Nähere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich unter www.justiz.de.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
04. April 2025

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