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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der O. B. what the shop GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 11 IN 44/25
Amtsgericht Verden (Aller) – Beschluss vom 03. April 2025, 17:48 Uhr

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der O. B. what the shop GmbH, mit Sitz in Am Langenmoor 21, 28879 Grasberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Marleen Brinkmann, wurde durch das Amtsgericht Verden (Aller) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Walsrode unter HRB 209940 registriert.

Inhalt des Beschlusses

Mit Wirkung zum 03.04.2025 um 17:48 Uhr wurde die Verfügungsmacht der Antragstellerin über ihr Vermögen beschränkt. Verfügungen sind ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Meyer bestellt, erreichbar über die Kanzlei Dr. Sponagel Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen, Gerhard-Rohlfs-Straße 16, 28757 Bremen.
Kontakt:
Telefon: 0421 / 200959-0
Fax: 0421 / 200959-29
E-Mail: bremen@sponagel-recht.de

Weitere Anordnungen

Die Schuldner der Antragstellerin – sogenannte Drittschuldner – werden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO dazu aufgefordert, Zahlungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten, d. h. ausschließlich mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Der vollständige Beschluss kann bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden:

  • Beschwerdeberechtigt: die Antragstellerin sowie jeder Gläubiger, insbesondere zur Geltendmachung der fehlenden internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848.

  • Frist: 2 Wochen

  • Zuständiges Gericht:
    Amtsgericht Verden (Aller)
    Johanniswall 8
    27283 Verden (Aller)
    EGVP-Adresse: govello-1272467104144-000216112

Der Fristbeginn richtet sich nach dem frühesten der folgenden Ereignisse: Zustellung, Verkündung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung (§ 9 InsO). Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist mit Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung.

Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Sie ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss den angefochtenen Beschluss sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Bei teilweiser Anfechtung ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Datenschutzhinweis

Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 und 14 DSGVO sind auf der Website des Gerichts abrufbar:
www.amtsgericht-verden.niedersachsen.de/datenschutzerklaerungen
Auf Wunsch wird die Datenschutzerklärung auch in Papierform zugesandt.

Amtsgericht Verden (Aller), 03.04.2025

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