Aktenzeichen: 909 IN 697/24 – 1 –
Amtsgericht Hannover – Beschluss vom 3. April 2025, 20:48 Uhr
Im laufenden Insolvenzantragsverfahren gegen die Hannover-Immo Bau GmbH, mit Sitz in der Uferstraße 18a, 30926 Seelze, ist durch das Amtsgericht Hannover die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nummer HRB 222271 eingetragen und wird vertreten durch den Geschäftsführer Zoltan Rezmuves, wohnhaft in Pocsaj, Ungarn.
Maßnahme der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Die Verfügungsmacht der Antragsgegnerin über ihr Vermögen wurde stark eingeschränkt: Rechtshandlungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Maßnahme dient dem Schutz des vorhandenen Vermögens vor nachteiligen Veränderungen bis zur endgültigen Entscheidung über die Insolvenzeröffnung.
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Gödecke, Lavesstraße 81, 30159 Hannover, bestellt. Er ist ermächtigt, das Vermögen der Gesellschaft zu überwachen und zu sichern. Erreichbar ist er unter der Telefonnummer 0511 2280010-0, per Fax unter 0511 2280010-1.
Weitere Anordnungen
Die Schuldner der Hannover-Immo Bau GmbH werden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO aufgefordert, Zahlungen und sonstige Leistungen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu erbringen, das heißt ausschließlich mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hannover einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Die Antragsgegnerin sowie Gläubiger können gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei folgendem Gericht einzureichen:
Amtsgericht Hannover – Insolvenzabteilung
Hamburger Allee 26, 30161 Hannover
Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167
Der Fristbeginn richtet sich nach der Bekanntgabe des Beschlusses (Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung). Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht und vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigtem unterschrieben sein. Soll der Beschluss nur teilweise angefochten werden, ist der entsprechende Umfang zu benennen.
Die Einreichung ist auch elektronisch möglich, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Amtsgericht Hannover, 03.04.2025