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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Seniorenresidenz Kylltalblick GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Bitburg, Aktenzeichen: 9 IN 11/25

Ein weiterer Wirtschaftsträger im sozialen Sektor gerät in finanzielle Turbulenzen: Das Amtsgericht Bitburg hat am 03. April 2025 um 17:45 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Seniorenresidenz Kylltalblick GmbH mit Sitz in der Schüllerstraße 20, 54584 Jünkerath angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wittlich unter der Nummer HRB 45070 eingetragen und wird durch die Geschäftsführer Jens Brettschneider, Michael Dillmann und Volker Robert Hippler vertreten.

Die Seniorenresidenz, die ihren Bewohnerinnen und Bewohnern ein sicheres und betreutes Zuhause bieten soll, ist nun selbst auf rechtliche Sicherungsmaßnahmen angewiesen. Der Antrag auf Insolvenzeröffnung deutet auf erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten hin, deren Ursachen nun im Rahmen des vorläufigen Verfahrens geprüft werden.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ingo Grünewald, Kornmarkt 4, 54290 Trier, bestellt. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 0651/1708300 und per Fax unter 0651/170830120. Ab sofort sind Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies soll verhindern, dass Vermögenswerte ohne rechtliche Kontrolle veräußert oder verschoben werden und somit dem späteren Verfahren oder den Gläubigern entzogen werden.

Zudem wurde den Schuldnern der Antragstellerin – das heißt denjenigen, die der Seniorenresidenz noch Geld schulden – ausdrücklich untersagt, weiterhin direkt an die Gesellschaft zu zahlen. Stattdessen sind sämtliche Leistungen ausschließlich unter Beachtung der neuen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der vollständige Beschluss liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Für die betroffenen Beteiligten wurde außerdem eine Rechtsmittelbelehrung erlassen: Die Antragstellerin selbst kann gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubigern steht dieses Rechtsmittel offen, insbesondere dann, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 geltend machen wollen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung.

Die kommenden Wochen werden darüber entscheiden, ob eine nachhaltige Sanierung der Seniorenresidenz möglich ist oder ob eine Regelinsolvenz mit anschließender Abwicklung unausweichlich wird. In jedem Fall ist mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein erster Schritt getan, um Struktur in die wirtschaftliche Krise des Unternehmens zu bringen.

Amtsgericht Bitburg
03. April 2025
Aktenzeichen: 9 IN 11/25

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