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Vorläufige Insolvenzverwaltung für 4elements Holding GmbH i.L. angeordnet – Liquidation unter Aufsicht

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67b IN 55/25
Amtsgericht Hamburg – Beschluss vom 02.04.2025, 17:18 Uhr

Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens hat das Amtsgericht Hamburg am 02. April 2025 um 17:18 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der 4elements Holding GmbH i.L., mit Sitz im Bella-Spanier-Weg 6, 20097 Hamburg, angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 149652 eingetragen und wird durch Liquidator Stefan Franke vertreten.

Gegenstand des Unternehmens war das Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung von Kommanditgesellschaften. Bereits in Liquidation befindlich, befindet sich das Unternehmen nun auch in einem gerichtlich überwachten Insolvenzverfahren.

Rechtsanwalt Finn Peters als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Finn Peters, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg, bestellt. Er übernimmt ab sofort die Aufsicht über das verbliebene Vermögen der Gesellschaft und sorgt dafür, dass keine unzulässigen Vermögensverschiebungen mehr erfolgen. Seine Aufgaben sind auf Sicherung und Werterhaltung ausgerichtet – mit dem Ziel, eine möglichst gläubigerfreundliche Abwicklung zu ermöglichen.

Wichtige rechtliche Auswirkungen

Mit dem Beschluss sind mehrere zentrale Maßnahmen in Kraft getreten:

  • Verfügungen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  • Zahlungen an die Schuldnerin sind untersagt, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt diesen ausdrücklich zu.
  • Drittschuldner – also Personen oder Unternehmen, die der Schuldnerin Geld schulden – dürfen ab sofort nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, andernfalls riskieren sie den Verlust der schuldbefreienden Wirkung (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin (z. B. Pfändungen, Vollziehung von Arrest oder einstweiligen Verfügungen) werden untersagt, soweit nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Zudem ist der Insolvenzverwalter ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen – ein klassisches Instrument zur Bewahrung der Insolvenzmasse.

Ein geordneter Schlussstrich in Sicht

Die vorläufige Insolvenzverwaltung über eine bereits in Liquidation befindliche Gesellschaft wie die 4elements Holding GmbH i.L. ist Ausdruck eines letzten rechtlichen Korrektivs: Das Insolvenzgericht greift hier ein, um Gläubigerschutz zu gewährleisten und rechtssichere Rahmenbedingungen für den endgültigen Abschluss der Unternehmensgeschichte zu schaffen.

In den kommenden Wochen wird der vorläufige Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage prüfen und dem Gericht mitteilen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Erst dann fällt die Entscheidung, ob eine reguläre Insolvenz abgewickelt oder das Verfahren mangels Masse eingestellt wird.

Amtsgericht Hamburg, 02. April 2025

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