Aktenzeichen 7 IN 47/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SRS Industrieofenbau GmbH mit Sitz in der Alte Pumpe 5, 29410 Hansestadt Salzwedel, eingetragen beim Amtsgericht Stendal unter der Handelsregisternummer HRB 7108, hat das Insolvenzgericht am 2. April 2025 um 15:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Unternehmensvermögens angeordnet.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen Verfügungen durch die Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Benjamin Keramati bestellt. Er ist tätig bei TURNER InsO in der Schuhstraße 32, 29525 Uelzen, erreichbar unter der Telefonnummer 0581/97355040 sowie per Fax unter 0581/97355077.
Sämtliche Schuldner der SRS Industrieofenbau GmbH werden ausdrücklich aufgefordert, künftig nur noch unter Beachtung dieses gerichtlichen Beschlusses zu leisten, wie in § 23 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung vorgeschrieben.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht der Antragstellerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Darüber hinaus kann auch jeder Gläubiger Beschwerde einlegen, wenn die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stendal, Insolvenzabteilung, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, einzulegen. Auch eine Einreichung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach unter govello-1160135924133-000003203 ist möglich.
Die Frist zur Einlegung beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Wurde die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung. Im Fall der gleichzeitigen öffentlichen Bekanntmachung und Zustellung gilt das frühere der beiden Ereignisse als maßgeblich für den Fristbeginn.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Für die Fristwahrung kommt es auf den rechtzeitigen Eingang bei dem Amtsgericht Stendal an. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und klarstellen, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Wenn sich die Beschwerde nur auf einen Teil der Entscheidung bezieht, ist dieser Teil ausdrücklich zu benennen. Eine Begründung der Beschwerde ist wünschenswert.
Amtsgericht Stendal, 2. April 2025