Aktenzeichen 22 IN 116/25
Amtsgericht Tübingen – Beschluss vom 3. April 2025, 10:34 Uhr
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Solargold24 GmbH, ansässig in der Odenwaldstraße 5, 72766 Reutlingen, hat das Amtsgericht Tübingen eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 786580 geführte Gesellschaft wird durch Geschäftsführerin Lilli Kaminski vertreten.
Ziel der Maßnahme ist der Schutz des Unternehmensvermögens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Judith Skudelny, Silberburgstraße 160, 70178 Stuttgart, bestellt. Sie ist erreichbar unter der Telefonnummer 0711 2376873 sowie per E-Mail an insolvenz@webadvocat.de.
Folgende Anordnungen wurden getroffen:
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind ab sofort nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Der Solargold24 GmbH ist untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesen Bereichen geht vollständig auf die Insolvenzverwalterin über. Sie ist berechtigt, eingehende Gelder entgegenzunehmen, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie Sonderkonten zur Verwaltung der Insolvenzmasse zu eröffnen und zu führen. Auch die Begründung von Masseverbindlichkeiten zur Kontoführung ist ausdrücklich gestattet.
Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin sind untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden ausgesetzt, soweit nicht unbewegliche Vermögenswerte betroffen sind.
Die Drittschuldner der Solargold24 GmbH dürfen Zahlungen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten. Zahlungen an die Gesellschaft selbst sind unzulässig und entfalten keine schuldbefreiende Wirkung.
Die Insolvenzverwalterin ist außerdem berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in deren Unterlagen zu nehmen und sämtliche für die Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte einzuholen. Zusätzlich ist sie beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund nach der Rechtsform der Gesellschaft vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens realistische Aussichten bietet.
Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt elektronisch und wird dort für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Im Falle einer Verfahrenseröffnung erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Der Beschluss, gegen den sich die Beschwerde richtet, muss klar bezeichnet sein. Eine Begründung wird empfohlen.
Rechtsbehelfe können auch elektronisch über das besondere Behörden- oder Anwaltspostfach eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten sind unter www.ejustice-bw.de abrufbar.
Amtsgericht Tübingen – Insolvenzgericht, 3. April 2025