Aktenzeichen: 67b IN 52/25
Amtsgericht Hamburg – Beschluss vom 02. April 2025
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der GEV Wind Power GmbH & Co. KG, mit Sitz Kapstadtring 7, 22297 Hamburg (c/o Regus), hat das Amtsgericht Hamburg am 02. April 2025 die zuvor bestehenden Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben. Diese Maßnahmen waren ursprünglich am 14. März 2025 angeordnet worden, um das Vermögen der Gesellschaft vor möglichen nachteiligen Veränderungen zu schützen.
Die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 123840 eingetragene Gesellschaft wurde im Verfahren vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die GEV Wind Power Verwaltungsgesellschaft mbH (HRB 154333), die ihrerseits durch Geschäftsführer Herrn David Stuart Fletcher vertreten wird.
Was bedeutet die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen?
Mit der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen entfällt die zuvor geltende Einschränkung, dass die Gesellschaft nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen durfte. Auch die für Drittschuldner bestehenden Leistungsverpflichtungen ausschließlich an den Verwalter bestehen nun nicht mehr.
Dieser Schritt bedeutet in der Praxis häufig, dass das Insolvenzgericht derzeit keine Notwendigkeit mehr für eine besondere Vermögenssicherung sieht – etwa weil:
- der Insolvenzantrag zurückgenommen wurde,
- der Antrag unzulässig war oder
- sich in der vorläufigen Prüfung keine akute Gefährdung der Insolvenzmasse gezeigt hat.
Es ist damit aber keine Aussage über die endgültige Entscheidung hinsichtlich der Eröffnung oder Abweisung des Insolvenzverfahrens getroffen.
Ein kurzer Einblick in die Unternehmensstruktur
Die GEV Wind Power GmbH & Co. KG war Teil eines Verbunds mit Tätigkeit im Bereich der Windenergie-Wartung und -Instandhaltung. In der Regel übernehmen solche Gesellschaften operative Aufgaben, während die Verwaltung über die Komplementärgesellschaft läuft – in diesem Fall die GEV Wind Power Verwaltungsgesellschaft mbH.
Ausblick
Ob die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen einen Rückzug aus dem Insolvenzantragsverfahren bedeutet oder lediglich einen Zwischenschritt darstellt, bleibt derzeit offen. Für Gläubiger, Vertragspartner und Mitarbeiter bedeutet der aktuelle Stand zunächst eine vorläufige Entspannung, bis über eine mögliche Verfahrenseröffnung oder endgültige Verfahrenseinstellung entschieden wird.
Amtsgericht Hamburg, 02. April 2025