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Schutzschirmverfahren für die Argentum Pflegewohnstift GmbH eröffnet – Sachwalter überwacht Eigenverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 61 IN 43/25
Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe – Beschluss vom 2. April 2025, 12:30 Uhr

Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens hat das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe am 2. April 2025 die vorläufige Eigenverwaltung der Argentum Pflegewohnstift GmbH angeordnet. Die Gesellschaft hat ihren Sitz am Rathausplatz 3–7, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg unter der Nummer HRB 16607 geführt. Vertreten wird sie durch Jens Brettschneider und weitere Geschäftsführer.

Gemäß § 270a Abs. 1 InsO hat das Gericht als vorläufigen Sachwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther bestellt. Dieser ist erreichbar in seiner Kanzlei in der Agnes-Huenninger-Straße 2–4, 36041 Fulda, telefonisch unter 0661 292895-0 oder per Fax unter 0661 292895-18.

Bedeutung der Anordnung

Durch die Entscheidung des Gerichts bleibt die Argentum Pflegewohnstift GmbH in der Lage, ihre Geschäfte eigenverantwortlich fortzuführen, jedoch unter der Aufsicht des gerichtlich bestellten Sachwalters. Dieses Verfahren wird auch als sogenanntes Schutzschirmverfahren bezeichnet und ist auf Sanierung in Eigenverantwortung ausgerichtet.

Ziel ist es, dem Unternehmen trotz finanzieller Schwierigkeiten die Möglichkeit zu geben, ein Sanierungskonzept umzusetzen, ohne die vollständige Kontrolle an einen Insolvenzverwalter abgeben zu müssen. Der Sachwalter übernimmt dabei eine überwachende und prüfende Rolle, insbesondere zum Schutz der Gläubigerinteressen.

Weitere Hinweise

Der vollständige Beschluss ist für Beteiligte in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bad Homburg v. d. Höhe einsehbar.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann sowohl von der Antragstellerin als auch von jedem Gläubiger eine sofortige Beschwerde eingelegt werden – insbesondere wenn geltend gemacht wird, dass die internationale Zuständigkeit zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens fehle (Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848).

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe
Auf der Steinkaut 10–12
61352 Bad Homburg v. d. Höhe

einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung, Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung – maßgeblich ist das zuerst eingetretene Ereignis. Wurde die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag zu laufen.

Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und von der beschwerdeführenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Inhaltlich muss sie die angegriffene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung wird empfohlen, ist aber nicht zwingend.

Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe, 2. April 2025

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