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nterview mit Rechtsanwalt Jens Reime zur Insolvenzanmeldung der Solargold24 GmbH: Was betroffene Verbraucher jetzt wissen und tun sollten

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay

Redaktion: Herr Reime, das Amtsgericht Tübingen hat heute einen wichtigen Beschluss im Insolvenzantragsverfahren gegen die Solargold24 GmbH gefasst. Was bedeutet dieser Schritt konkret für betroffene Anleger?

RA Jens Reime: Die heutige Entscheidung ist ein sogenannter Eröffnungsbeschluss zur vorläufigen Insolvenzverwaltung. Das bedeutet, dass das Unternehmen selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat – ein klarer Hinweis auf erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Gleichzeitig hat das Gericht eine vorläufige Insolvenzverwalterin eingesetzt, die ab sofort alle finanziellen Transaktionen überwachen und das Vermögen sichern soll. Für Anleger heißt das: Jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, aktiv zu werden und ihre Interessen zu schützen.

Redaktion: Welche Rechte haben Anleger jetzt konkret?

RA Reime: Anleger – egal ob sie als Darlehensgeber oder in sonstiger Form investiert sind – gelten in einem Insolvenzverfahren in der Regel als nicht bevorrechtigte Gläubiger. Ihre Hauptaufgabe ist es nun, ihre Forderungen ordnungsgemäß im Insolvenzverfahren anzumelden, sobald das Verfahren offiziell eröffnet wurde. Aktuell befinden wir uns noch in der vorläufigen Phase. Sobald das Gericht die Insolvenz formal eröffnet, wird es einen Termin zur Forderungsanmeldung festlegen und veröffentlichen. Wichtig ist, diesen Termin nicht zu verpassen.

Redaktion: Was raten Sie Anlegern, die in die Solargold24 GmbH investiert haben?

RA Reime: Betroffene sollten zunächst ihre gesamten Unterlagen zusammentragen: Verträge, Zahlungsnachweise, Informationsmaterial sowie sämtliche Korrespondenz mit dem Unternehmen oder Vermittlern. Damit können sie ihre Forderung später besser belegen. Bereits jetzt kann es sinnvoll sein, sich rechtlich beraten zu lassen – insbesondere, wenn es Hinweise auf Fehlberatung oder Verschleierung von Risiken gab. In manchen Fällen kann auch der Weg zu Schadensersatzansprüchen gegen Vermittler oder Berater führen.

Redaktion: Ist es realistisch, dass Anleger ihr Geld wiedersehen?

RA Reime: Das hängt maßgeblich von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ab. Sollte die Insolvenzmasse nicht ausreichen, um selbst die Verfahrenskosten zu decken, kann das Verfahren mangels Masse eingestellt werden – in dem Fall gehen Gläubiger häufig leer aus. Wenn aber Vermögenswerte vorhanden sind oder beispielsweise Rückflüsse aus noch offenen Forderungen oder Verkäufen erfolgen, kann eine Quote ausgezahlt werden. Wie hoch diese ausfällt, ist aktuell jedoch nicht absehbar.

Redaktion: Welche Rolle spielt die vorläufige Insolvenzverwalterin in dieser Phase?

RA Reime: Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Judith Skudelny, hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu prüfen, ob eine Eröffnung des Verfahrens überhaupt möglich und sinnvoll ist. Sie kann Bankkonten einfrieren, Zahlungen untersagen und sogar die Geschäftsräume betreten. Für Anleger bedeutet das: Zahlungen an die Solargold24 GmbH dürfen jetzt nur noch an die vorläufige Verwalterin geleistet werden – und auch Rückforderungen sollten nur noch über sie abgewickelt werden.

Redaktion: Wie unterstützen Sie als Kanzlei betroffene Anleger?

RA Reime: Wir bieten betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Dabei prüfen wir die Vertragslage, die Erfolgsaussichten im Insolvenzverfahren und mögliche weitere Ansprüche – etwa gegen Vermittler, Berater oder die Geschäftsleitung. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, übernehmen wir auf Wunsch die komplette Forderungsanmeldung und Vertretung im Verfahren. Ziel ist es, die bestmögliche Quote für unsere Mandanten zu sichern – und wenn nötig, auch darüber hinausgehende Ansprüche durchzusetzen.


Fazit von RA Reime:
„Das Insolvenzverfahren ist kein Grund zur Panik – aber ein Moment, in dem man zügig und strukturiert handeln muss. Anleger sollten sich rechtlich beraten lassen und aktiv ihre Interessen sichern, statt abzuwarten. Wer seine Rechte kennt, kann sie auch durchsetzen.“


Hinweis der Redaktion:
Sobald das Verfahren offiziell eröffnet ist, informieren wir über Fristen, Ansprechpartner und die nächsten Schritte zur Forderungsanmeldung.

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