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Leben am Park GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung gestellt – Gericht ordnet Kontrolle durch externen Verwalter an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 37 IN 41/25 -2
Amtsgericht Hameln – Beschluss vom 2. April 2025, 16:55 Uhr

Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Leben am Park GmbH, mit Sitz in der Holtenser Landstraße 1, 31787 Hameln, hat das Amtsgericht Hameln am 2. April 2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 217198 eingetragen und wird durch die Geschäftsführer Jens Brettschneider, Michael Dillmann und Volker Robert Hippler vertreten.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Boris Freiherr von dem Bussche, Paulinenstraße 16, 32427 Minden, bestellt. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 0571 8892490 sowie per E-Mail an Minden@bsb-inso.de.

Wesentliche Inhalte des Beschlusses

Mit Wirkung vom 2. April 2025 um 16:55 Uhr gilt:

  • Verfügungen der Leben am Park GmbH über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Das betrifft sämtliche finanziellen und vermögensbezogenen Handlungen, inklusive der Einziehung von Außenständen.

  • Alle Schuldner der Gesellschaft (Drittschuldner) werden ausdrücklich dazu aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Zahlungen an die Gesellschaft selbst sind nur dann wirksam, wenn sie mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Ziel dieser Maßnahme ist es, das Vermögen der Gesellschaft bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern und Gläubigerinteressen zu wahren.

Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hameln zur Einsicht bereit.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich beim

Amtsgericht Hameln
Zehnthof 1
31785 Hameln

(Postfachadresse: govello-1256292281518-000183636)

einzureichen oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Maßgeblich für die Frist ist der Zeitpunkt der Zustellung, Verkündung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Erfolgt sowohl eine öffentliche Bekanntmachung als auch eine Zustellung, ist das frühere Ereignis für den Fristbeginn entscheidend.

Die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung klar benennen. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch sinnvoll.

Datenschutzhinweis

Informationen über Ihre Rechte gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie Ansprechpartner in Datenschutzfragen finden Sie auf der Website des Amtsgerichts Hameln unter www.amtsgericht-hameln.niedersachsen.de oder direkt beim Gericht – Der Direktor.

Amtsgericht Hameln, 2. April 2025

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