Aktenzeichen IN 5/25
Amtsgericht Hof – Beschluss vom 3. April 2025
Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Sutter Verwaltungs GmbH, ansässig in der Kirchenlamitzer Straße 50, 95126 Schwarzenbach a.d. Saale, hat das Amtsgericht Hof am 3. April 2025 ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Hof unter der Nummer HRB 6780 eingetragene Gesellschaft wird vertreten durch Geschäftsführer Stefan Sutter.
Das Verfahren wurde durch den Antrag der Schuldnerin selbst eingeleitet. Die rechtliche Vertretung erfolgt durch die Rechtsanwälte Pöhlmann – Früchtl – Oppermann PartmbB, mit Sitz in Nürnberg.
Inhalt des gerichtlichen Beschlusses
Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin und zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen wurde gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 der Insolvenzordnung ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet. Damit ist es der Sutter Verwaltungs GmbH untersagt, eigenständig über ihr Vermögen zu verfügen. Das betrifft unter anderem auch die Einziehung von Außenständen.
Zudem wurde allen Drittschuldnern – also Personen oder Unternehmen, die der Sutter Verwaltungs GmbH Geld schulden – ausdrücklich verboten, weiterhin an die Schuldnerin zu zahlen. Zahlungen dürfen nur noch erfolgen, sofern und sobald ein Insolvenzverwalter dies ausdrücklich genehmigt.
Diese Maßnahme dient der geordneten Vorbereitung auf eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie soll sicherstellen, dass keine Vermögenswerte entzogen oder Gläubiger benachteiligt werden, solange das Verfahren noch in der Prüfungsphase ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit
- der Verkündung,
- der Zustellung oder
- der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de,
je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde ist schriftlich beim
Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof
einzureichen oder zur Niederschrift in einer Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Sie muss vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angegriffene Entscheidung benennen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben.
Hinweis zur elektronischen Einreichung
Beschwerden und weitere Erklärungen können auch elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht werden, nicht jedoch per einfacher E-Mail. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist erforderlich.
Weitere Informationen zur sicheren elektronischen Kommunikation mit Gerichten bietet die Seite www.justiz.de oder in Bayern zusätzlich www.ejustice-bayern.de.
Amtsgericht Hof – Insolvenzgericht, 3. April 2025