Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung von Verletzten über
die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen(§ 459j StPO)
311 Js 119904/21
Unter dem AZ: 311 Js 119904/21 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 26.03.2024 gegen den Einziehungsbetroffenen Jeremie Samuel Trachtenberg die Einziehung von Wertersatz rechtskräftig angeordnet.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Zwischen dem 06.05.2016 und dem 23.10.2017 veranlasste ein Herr Kreutzenbeck über Dritte zahlreiche Geschädigte zu einer Geldanlage in vorbörsliche Aktien der Firma QuickOn TV. Diese wurden darüber getäuscht, dass ein Börsengang geplant sei und erhebliche Gewinnchancen bestünden und überwiesen insgesamt 1.743.037,70 EUR auf unterschiedliche Konten, u.a. auf das Konto des Herrn Mühlbauer und auf das des Herrn Wolf.
Wie von Anfang an geplant wurden die Gelder nicht entsprechend den getroffenen Vereinbarungen verwendet, ein Börsengang der Fa. QuickOn TV war nicht absehbar und fand nicht statt. Den Geschädigten entstand dadurch ein entsprechender Schaden.
Der Einziehungsbetroffene Trachtenberg erklärte sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 08.03.2017 gegenüber Herrn Kreutzenbeck bereit, den rechtskräftig Verurteilten Wolf dazu zu veranlassen, seine Konten bei der ING DiBa (5407162992) und der Deutschen Kreditbank (1017315860) zur Entgegennahme von Geldern aus inkriminierter Quelle zur Verfügung zu stellen.
Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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